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Vernehmlassung 2007/19: Revision Lebensmittelrecht · 41 Seiten
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Anhang 6 (Art. 26g und 26i)
Listen der zulässigen Stoffe für die Herstellung von Verpackungstinten, und Anforderungen an diese Stoffe.
Erläuterungen zu den Listen
1. Die in Teil B der Listen aufgeführten Stoffe wurden keiner offiziell
anerkannten wissenschaftlichen Prüfung (etwa durch das wissenschaftliche Gremium der EFSA) unterzogen.
2. Die Anwendung dieser Stoffe ist zulässig, wenn kein Übergang von
diesen Stoffen oder von Lebenmittelsimulantien in Lebensmittel festgestellt werden kann. Der entsprechende Nachweis kann durch eine Berechnung des Typs "Extremfall" oder durch einen praktischen Versuch erbracht werden.
3. Die Stoffe in Teil B der Listen dürfen in einem Migrationstest mit der
niedrigst möglichen Konzentration, bei der ein Stoff anhand einer validierten Analysenmethode festgestellt werden kann, nicht nachweisbar sein. Die Nachweisgrenze hängt von der Beschaffenheit des Stoffes ab; gleichwohl darf dieser als Konzentration ausgedrückte
Grenzwert 0,01 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulans nicht überschreiten (analytische Toleranz eingeschlossen). Für Verbindungen, die einer Verbindungsgruppe mit ähnlicher Toxikologie oder ähnlicher Grundstruktur zugeordnet werden können (Bsp.: Isomere), gilt dieser Grenzwert als Gruppengrenzwert.