Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 35 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht
dem sicherstellen, dass Beschwerden gegen Verfügungen der ElCom im Rahmen der Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit keine aufschiebende Wirkung haben. Ausserdem fordert sie, dass der Netzausbau bis zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung auf die nationale Netzgesellschaft sichergestellt wird. EBM will in Abs. 4 ergänzen, dass die nationale Netzgesellschaft in nichtdiskriminierender Weise Massnahmen anordnet. Gemäss EKZ muss die Haftung für den automatischen Lastabwurf verursachergerecht geregelt werden. KGL verlangt die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, welche es der nationalen Netzgesellschaft erlaubt, ihre Aufgaben im europäischen Netzverbund unter vergleichbaren Bedingungen wie die anderen Übertragungsnetzbetreiber auszuüben. Laut SWA ist für Instruktion, Anordnung, Meldung und Vollzug alleine die nationale Netzgesellschaft zuständig. Nach Ansicht von TVS muss bezüglich zukünftiger Stromproduktion und - versorgung der Bundesrat stärker in die Pflicht genommen werden.
3.7 Artikel 7 Mehrjahrespläne
DSV und VSE haben folgenden Formulierungsvorschlag: „…Spannung von 36 kV und weniger müssen keine…“. Delémont, hcsa, SEVEN (teilweise) und SIM wünschen die Streichung dieser Bestimmung, die Mehrjahrespläne müssten alle Netzebenen umfassen. Für SIL hat die Erstellung von Mehrjahresplänen für Mittel- und Niederspannungsnetze, die nur der lokalen Verteilung dienen, hinsichtlich Versorgungssicherheit keine Bedeutung.
3.8 Artikel 8 Kostenrechnung
Gemäss NW, VSEI, DSV, SWV, VSE, SSV und SEVEN ist Abs. 2 so zu fassen, dass ersichtlich wird, dass die Aufzählung nicht abschliessend ist („insbesondere“). Folgende Punkte sollen explizit erwähnt werden: Kalkulatorische Kapitalkosten der Netzinfrastruktur, Betriebskosten, Kosten der Vorliegernetze, Kosten der Systemdienstleistungen des Übertragungsnetzbetreibers, Vertriebskosten des Netzes, Verwaltungsgemeinkosten der Netze, Abgaben sowie weitere Leitungen an das Gemeinwesen, Anteilige direkte Steuern. Ausserdem soll in Abs. 5 die ElCom den Zeitpunkt und die Form der Einreichung der Kostenrechnung festlegen. LPS wünscht die Streichung von Abs. 2 lit. a und c. SGCI, Swissmem, Coop, Migros, GGS und TVS verlangen, dass Dienstleistungen im Rahmen des Mess- und Informationswesens (gemäss Art. 9 StromVV) separat ausgewiesen werden. SATW erscheint fraglich, ob redundante Anlagen in der Kostenrechnung berücksichtigt werden dürfen. EKZ beantragt unter Abs. 5 die Gewährung einer einjährigen Umsetzungsfrist. Enerdis, FMV, RE, SEVEN und SIG wollen lit. c streichen. Swisselectricity möchte, dass das BFE den Netzbetreibern eine einheitliche Methode für die Erstellung der Kostenrechnung und dazugehörige Richtlinien vorgibt. VBE verlangt die Mitwirkung der Netzeigentümer bei der Erarbeitung einer einheitlichen Methode für die Erstellung der Kostenrechnung.
3.9 Artikel 9 Messwesen und Informationsprozesse
Etliche Vernehmlasser (FR, NW, VS, SP, SGB, VPE, VPOD, DSV, SWV, VSE, SSV, Avançon, AV-DEL, EKZ, Enerdis, ESR, FMV, fre, KGL, Pully, SIB, Sierre, SOGESA) sind der Ansicht, dass die Verantwortung für das Messwesen und die Messdatenbereitstellung eine unübertragbare Aufgabe der Netzbetreiber sei. Andere Vernehmlasser (SGCI, Swissmem, Migros, GGS und TVS) hingegen erachten die Möglichkeit Dritter, Dienstleistungen des Messwesens selber zu erbringen, als zentral.
003794483 10/35