Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 35 Seiten

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tigste Voraussetzung für einen funktionierenden liberalisierten Energiemarkt. SP, AEE und Swissolar sind der Ansicht, dass die Funktion des Verantwortlichen für die Bilanzgruppe für erneuerbare Energien nicht von einem Marktakteur wahrgenommen werden darf. DSV, swissgrid und VSE fordern die ersatzlose Streichung von Abs. 5, diese Informationen erhielte die Netzgesellschaft von den Verteilnetzbetreibern. VSE will zudem eine Konkretisierung der Aufgaben des Bilanzgruppenverantwortlichen (zuständig für technische, organisatorische und kommerzielle Abwicklung des Bilanzausgleichs und die ordnungsgemässe Fahrplanabwicklung gegenüber der nationalen Netzgesellschaft) sowie zusammen mit EFET die Streichung des letzten Satzes von Abs. 3. Laut Migros und GGS sind die Anforderungen an die Bilanzgruppenverantwortlichen durch Organisationen der Wirtschaft in einer Richtlinie zu definieren. Gemäss EBM ist auf die Bildung von mehreren Bilanzgruppen in der Regelzone Schweiz zu verzichten. SEVEN weist darauf hin, dass die Bildung einer Bilanzgruppe von politischen Kreisen begrüsst wird.

3.21 Artikel 21 Bilanzgruppe für erneuerbare Energie

RKGK, GL, OW, TI, UR, VS, EWBN, ReLL und Zermatt wollen auf die Bildung einer „Bilanzgruppe für erneuerbare Energien“ verzichten und stattdessen am bestehenden System der Mehrkostenfinanzierung mit der Abwicklung über die EVU festhalten. Andere Vernehmlasser halten diese Bilanzgruppe für sinnvoll (SP, GP, VSG). Laut BS sollen für Kleinanlagen (insbesondere im Bereich Photovoltaik und Windenergie) Standardlastprofile definiert werden, welche eine einfache Abwicklung im Fahrplanmanagement ermöglichen. NW, VPE, VSEI, DSV, swissgrid, SWV, VSE, SSV, EBM, Ompex, sn energie und VKE fordern folgende Ergänzung von Abs. 4: “…zu vergüten. Die Bilanzgruppe für erneuerbare Energien liefert den abnehmenden Bilanzgruppen entsprechende Fahrpläne. Sie kommt für die Kosten der Ausgleichsenergie selber auf und finanziert diese aus den Zuschlägen gemäss Art. 15b Abs. 4 EnG.“ EFET, swissgrid und VSE fordern zudem, in Abs. 1 zu ergänzen, dass die StromVV betreffend Lastgangmessung Ausnahmen für Anlagen mit weniger als 10 kW Leistung vorsieht. AEE und Swissolar wünschen die Streichung von Abs. 3. SATW möchte in Abs. 4 auf den Marktpreis verzichten und die Bilanzgruppen zur physikalischen Übernahme der anteiligen Strommenge verpflichten sowie der Netzgesellschaft und dem Verantwortlichen der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien den Mehrkostenausgleich übertragen. Gemäss EWO soll der Verantwortliche für die Bilanzgruppe für erneuerbare Energien für Anlagen bis zu einer installierten elektrischen Leistung von 2 MW Fahrpläne erstellen, grössere Anlagen seien vom Betreiber zu prognostizieren (Abs. 2). EW Schwanden fordert in Abs. 4 für die Produzenten von erneuerbarer Energie, welche der Bilanzgruppe für erneuerbare Energie zugeordnet sind, und in zweiter Priorität für die Netzbetreiber, ein Vorkaufsrecht an der gelieferten Energie im gleichen Umfang und zu gleichen Kosten. SEVEN verlangt die Präzisierung von Abs. 4.

3.22 Artikel 22 Regel- und Ausgleichsenergie

Cemsuisse, Economiesuisse, SAV, SGCI, Swissmem, IGEB, Coop, Migros, fre, GGS, Glas und TVS beantragen die Streichung von Abs.1, die Beschaffung von Regelenergie solle wettbewerbsorientiert und diskriminierungsfrei erfolgen. Gemäss SSA und SGS ist der Verkauf von Regel- und Ausgleichsenergie nur jenen Kraftwerkgesellschaften zu gestatten, welche die Restwasservorschriften von Art. 31 ff. GschG ausnahmslos beachten. SAB und GV finden es richtig, den erneuerbaren Energien Vorrang einzuräumen, wollen aber analog zu Art. 20 Abs. 3 StromVG die Wasserkraft explizit erwähnt haben. Laut EWD AG, EWEM und VBE ist die aus erneuerbarer Energie eingesetzte Elektrizität entsprechend zu deklarieren. Gemäss hkbb ist Abs. 1 zu präzisieren, die Regelung solle

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