Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 35 Seiten

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und WEKO fordern hingegen, dass sich die Elektrizitätstarife an den Gestehungskosten und an langfristigen Bezugsverträgen orientieren.

Für BS geht die vorgesehene Veröffentlichung der Bemessungsgrundlagen und -methoden zu weit. Eine Publikation der Tarife sei ausreichend, bei Verdacht auf Missbrauch könne die zuständige Behörde die entsprechenden Unterlagen verlangen und einsehen. SP, GP, SGB, Travail und VPOD begrüssen die Bestrebungen, Transparenz zu schaffen und die Pflicht zur Begründung von Preiserhöhungen. EBM und hkbb wollen die ersatzlose Streichung des Artikels, die Offenlegung der Beschaffungskosten als wichtigen Teil der Bemessungsgrundlage könne von den EVU nicht erwartet werden. Avançon, Delémont, EKZ, hcsa, Pully und SIM fordern anstelle einer detaillierten Veröffentlichung der Bemessungsgrundlagen und Berechnungsmethoden deren Übermittlung an die ElCom. REN fehlt die gesetzliche Grundlage für eine Begründungspflicht zur Tariferhöhung. Gemäss Economiesuisse, SAV, SGCI, Swissmem, Migros und GGS kann Abs. 2 gestrichen werden, da Abs. 1 bereits Transparenz schaffe. Die Elektrizitätsbranche (DSV, SWV, VSE, VBE, VKE) fordert für Abs. 2, dass aus der Begründung hervorgehen muss, welche Veränderungen der Berechnungsgrundlagen (anstelle Kostenveränderungen) zur Erhöhung oder Senkung führen. Ausserdem soll in Abs. 3 die ElCom unter Gewährung einer mindestens einjährigen Frist den Zeitpunkt und die Form der Kostenträgerrechnung festlegen.

GE und TVS sind der Ansicht, dass die Endverbraucher, die von ihrem Recht auf Netzzugang nicht Gebrauch machen, den gleichen Schutz geniessen müssen wie die festen Endverbraucher. VD befürchtet administrative Mehrkosten und damit verbunden höhere Elektrizitätspreise und eine Bestrafung der kleinen Produzenten. LPS, Enerdis und SIG wollen in der Marginalie und in Abs. 2 „consommateurs captifs“ durch „consommateurs régulés“ ersetzen. AEW ist der Ansicht, dass Anpassungen der Elektrizitätstarife auch für feste Endverbraucher möglich bleiben müssen. CFC begrüsst Art. 5 StromVV, weil er die Konsumenten vor unangemessenen Tarifen schütze. EWO verlangt in Abs. 3 die Einführung einer mindestens einjährigen Frist für die Einführung von weiteren Vorgaben. Für KGL ist dieser Artikel nicht mit der Zielsetzung einer Strommarktliberalisierung vereinbar, die Strompreise für feste Endverbraucher sollen sich auf beide Seiten bewegen können.

3.6 Artikel 6 Sicheres, leistungsfähiges und effizientes Netz

UREK-S ist der Ansicht, dass die Frage der Verantwortlichkeit im Falle eines Netzunterbruchs gesetzlich geregelt sein sollte. RKGK, GL, OW, TI und VS erachten die Benennung einer konkret bezeichneten Organisation (UCTE) für problematisch, weil damit der Handlungs- und Entscheidungsspielraum unnötig eingeengt werde. GE, LPS, SGV, swisselectric, CP, FMV und SEVEN sind der Meinung, dass die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zur Aufrechterhaltung der Netzsicherheit und bei Netzabschaltungen klarer abgegrenzt sein müssen. Laut GR sind transparente und diskriminierungsfreie Regeln für automatische Lastabwürfe zu erlassen. SP, GP, SGB und VPOD begrüssen Art. 6 in der vorliegenden Form. Economiesuisse und SAV beantragen die Streichung von Abs. 4 und die Ausarbeitung einer separaten Umsetzungsverordnung („Stromabschaltverordnung“) gestützt auf das Landesversorgungsgesetz (LVG). In eine ähnliche Richtung zielen die Vorschläge von VPE und EF. Laut SGCI ist sicherzustellen, dass Normen gemäss Abs. 1 nicht zu Quasi-Gesetzen gemacht werden, da dabei die demokratischen Mitwirkungsrechte nicht gegeben seien. Travail begrüsst die Tatsache, dass die ElCom Vertragsabschlüsse per Verfügung anordnen kann. Vorwiegend die Elektrizitätsbranche (SGV, VSEI, DSV, swisselectric, swissgrid, SWV, VSE, SSV, EFNWCH, VBE) will Art. 6 durch einen neuen Artikel gestützt auf Art. 30 Abs. 2 StromVG und das LVG ersetzen. Dieser soll den VSE und die nationale Netzgesellschaft zur Ergreifung von Massnahmen zur Verhinderung flächendeckender Netzzusammenbrüche ermächtigen. swissgrid will zu-

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