Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 35 Seiten
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flechtung integrierter Netzunternehmen, andererseits werde mit Tarifvorschriften oder neuen Kostenelementen bei den Systemdienstleistungen über die gesetzlichen Vorgaben hinausgegangen.
2.7 Umweltschutzorganisationen
AefU, Greenpeace und WWF nehmen gemeinsam Stellung zum Entwurf StromVV. Diese Stellungnahme entspricht inhaltlich jener von SES.
2.8 Weitere Vernehmlasser
BLS erwartet, dass die heutige Wahlfreiheit des Energielieferanten mit Inkrafttreten der StromVV nicht verschlechtert wird und der freie Netzzugang zur 50 Hz-Ebene allen Bahnstromunternehmungen gewährt wird. Das Hauptanliegen von Coop ist die Zuteilung der Endverbraucher zu den Netzebenen. Der Vorschlag des VSE, die Transformierungsstufen 2, 4 und 6 mit den Netzebenen 3, 5 und 7 zu verschmelzen ergebe eine nicht akzeptable Quersubventionierung von jenen Konsumenten, welche die Energie direkt ab einer Transformerstation beziehen, zu jenen Konsumenten, die Energie aus einem der Transformerstation nachgelagerten Netz beziehen. Migros fordert, dass die Seite der Endabnehmer bei der Festlegung von transparenten und diskriminierungsfreien Regeln zwingend berücksichtigt werden muss. Zudem sei es in einem freien Markt unabdingbar, den Lieferanten möglichst schnell und flexibel wechseln zu können. SBB wollen für die Optimierung der Bahnstromversorgung eine Steigerung der Gesamtenergieeffizienz durch weitere Optimierungen, die Nutzung von Synergien mit dem 50 Hz-Energieversorgungssystem sowie die Förderung des Wettbewerbs. Gemäss WEKO sind Regulierungstätigkeiten hoheitliche Aufgaben, die nicht privaten Organisationen überlassen werden sollten. Zudem entbinde die Kooperations- und Subsidiaritätsklausel den Gesetzgeber nicht, Ausführungsvorschriften zu erlassen. Die Übertragung der Regulierungskompetenz an die Netzbetreiber (wie beispielsweise in Art. 3 Abs. 2 StromVV) führe zu Rechtsunsicherheiten und möglichen Ungleichbehandlungen.
2.9 Nicht eingeladene Vernehmlasser
CFC kritisiert die fehlende Umsetzung der gesetzlich vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten bei Pflichtverletzungen der Netzbetreiber (Art. 8 Abs. 5 StromVG). Laut Delémont und hcsa muss der Begriff „Netzbetreiber“ präziser umschrieben werden. Es soll klar werden, ob auch andere Gruppierungen als der VSE oder sogar ein einzelner Netzbetreiber als Netzbetreiber i.S. der StromVV gelten kann. FWS unterstützt die vorliegende Verordnung. Gemäss hkbb entsprechen die detaillierten Regelungen in der StromVV nicht dem Grundgedanken der mit dem StromVG angestrebten Liberalisierung, die hohe Regelungsdichte müsse deshalb überdacht und wenn möglich reduziert werden. fer-sr betont, dass die ElCom ein starker sowie politisch, juristisch und finanziell unabhängiger Regulator sein muss, damit der Elektrizitätsmarkt wirksam funktionieren kann. Die Stellungnahme von GGS entspricht inhaltlich jener von Migros. Lonza sieht die Gefahr einer zu starken Einflussnahme und Einengung durch die behördlichen und stromwirtschaftlichen Instanzen. Es sei von grösster Bedeutung, dass bei der Erarbeitung der Ausführungsvorschriften die Anliegen der grossen Endkonsumenten gleichwertig oder prioritär berücksichtigt werden. Neuendorf will für viele kleine Endverteiler, welche im Milizsystem geführt werden, Verbesserungen und Vereinfachungen erreichen. RE wünscht das Inkrafttreten von StromVG und StromVV auf den 1.10.2008. Swisselectricity kritisiert, dass die StromVV Prinzipien einführe, die entgegen dem Willen des Gesetzgebers nicht zur Öffnung
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