Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 35 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 18Fedlex · Ergebnisbericht
mont, EFNWCH, Enerdis, ESR, ewz, FME, FMV, fre, GGS, hcsa, hkbb, KGL, Pool, Pully, RE, REN, Schwanden, SEVEN, SIB, SIL, SIM, SOGESA, SRSG, SRZH, SSV, SWA, TVS, VBE, VKE, WWZ) beantragen die Streichung dieser Bestimmung, weil es ihnen an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage mangele. Für VSG bedeutet Art. 25 StromVV ein faktisches Verbot von Preiserhöhungen, welches der Förderung des Wettbewerbs diametral entgegenläuft.
SP, Travail, die Konsumentenorganisationen (acsi, FRC, kf, SKS) und einige weitere und nicht eingeladene Vernehmlasser (SAB, GV, CFC, SEVEN) hingegen erachten den Artikel als notwendig. SSA und SGS wollen ergänzend hinzufügen, dass höhere Tarife nur von Kraftwerksgesellschaften genehmigt werden, die überall angemessene Restwassermengen garantieren. Auch WEKO ist mit dem vorgesehenen Mechanismus grundsätzlich einverstanden, stellt sich jedoch die Frage, ob die ElCom über genügend Ressourcen verfüge, um zahlreiche Genehmigungsverfahren abzuschliessen.
UREK-S stellt sich die Frage, ob die vorgesehene Tarifgenehmigung nicht auch für die Lieferanten der Netzbetreiber gelten müsste. RKGK, TI und EWBN beantragen die Überprüfung dieser Bestimmung. Nach Ansicht von GE sollen die Enderbraucher, welche auf den Netzzugang verzichten, den gleichen Schutz geniessen wie die festen Endverbraucher. Laut EBM soll eine Erhöhung nur statthaft sein, sofern sie durch eine Erhöhung der Gestehungskosten begründet werden kann. Neuendorf will, dass nur Erhöhungen bisheriger Tarife von über 20 Rp./kWh der ElCom unterbreitet werden müssen. Gemäss ReLL und Zermatt darf die ElCom Reduktionen nur verfügen, wenn die Überprüfung offensichtliche Missverhältnisse aufzeigt.
3.26 Artikel 26 Anpassung bestehender Vertragsverhältnisse
UREK-S will die Behandlung der bestehenden Vertragsverhältnisse klar geregelt haben. Gemäss EnDK, RKGK und zahlreichen Kantonen (AG, AI, AR, BE, BL, GL, GR, JU, LU, NE, OW, SG, SH, SO, SZ, TI, UR, VS) sowie SAB und GV ist Abs. 1 wie folgt zu ergänzen: „1 Verstossen Bestimmungen (…) verlieren sie ihre Gültigkeit. Davon ausgenommen sind Leistungen, welche im Zusammenhang mit Wasserrechtsverleihungen vereinbart worden sind.“ NW, VPE, VSEI, DSV, swisselectric, SWV, VSE, SSV und VKE wollen eine Neuformulierung von Abs. 1: „1 Soweit bestehende Verträge den Bestimmungen über den Netzzugang oder den Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt entgegenstehen, sind sie ungültig. Verträge, mit denen sich der Berechtigte ein mit Eigentum vergleichbares Recht erworben hat, sind an die veränderten Verhältnisse anzupassen.“ Die scharfen Vollzugsmassnahmen sind ganz im Sinne von GP. Gemäss Schwanden und Vischer fehlt für diesen Artikel die gesetzliche Grundlage.
3.27 Artikel 27 Änderung bisherigen Rechts
Zu diesem Artikel sind keine Bemerkungen eingegangen.
3.28 Artikel 28 Inkrafttreten
EnDK und etliche Kantone (AG, AI, AR, BL, GL, GR, JU, LU, NE, NW, SG, SH, SO, SZ und TG) fordern die Inkraftsetzung der für sie wesentlichen Bestimmungen des StromVG per 1. Oktober 2008. Travail will die vollständige Inkraftsetzung der Verordnung per 1. Januar 2008, VPE wünscht
003794483 18/35