Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 35 Seiten

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2. Allgemeine Bemerkungen zum Entwurf

2.1 Kommissionen für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK) des NR und des SR

UREK-N kritisiert insbesondere die fehlende Regelung bezüglich der Zuordnung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Spannungsebene (Art. 5 StromVG) und die fehlende Umsetzung der gesetzlich vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten bei Pflichtverletzungen der Netzbetreiber (Art. 8 Abs. 5 StromVG). UREK-N möchte weiter, dass Branchendokumente nach den Grundsätzen der Subsidiarität und Kooperation übernommen werden sollen, auch wenn diese nicht für allgemein verbindlich erklärt werden können. UREK-S befürchtet, dass die Einführung der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien dem Ziel, die Endverbraucher möglichst kostengünstig zu versorgen, entgegensteht.

2.2 Kantone (inklusive EnDK und RKGK)

EnDK, RKGK, AG, AI, AR, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, VD und VS fordern die Inkraftsetzung von Art. 30 StromVG, sowie der für die Kantone wesentlichen Bestimmungen des StromVG per 1. Oktober 2008. Die gleichen Vernehmlasser (ohne RKGK, GL, OW und VS) begrüssen, dass der Verordnungsentwurf auf dem in Art. 3 StromVG verankerten Kooperations- und Subsidiaritätsprinzip aufbaut, befürchten jedoch, dass der Überblick über die geltenden Regelungen im Elektrizitätsbereich erschwert wird. Aus diesem Grund soll das BFE mit der Zusammenstellung aller in diesem Zusammenhang massgeblichen Regelungen beauftragt werden. Dies muss laufend auf dem aktuellen Stand gehalten und zugänglich gemacht werden. Dieselben Kantone sowie ZG und ZH wollen über alle für sie relevanten Entscheide des Bundesrats, des UVEK, des BFE, der ElCom, der swissgrid und des Bilanzgruppenverantwortlichen für erneuerbare Energien informiert werden. EnDK, die sich ihr anschliessenden Kantone BE, TG und ZG vermissen in der StromVV präzisierende Bestimmungen zur Übertragung des Übertragungsnetzes auf die nationale Netzgesellschaft und zwingende Regelungen zu den frequenzunabhängigen Netzabschaltungen („Lastabwurf“). RKGK und mit ihr GL, GR, NW, OW, UR, TI und VS sind der Ansicht, dass der durch die Marktöffnung bedingte Systemwechsel zu Kostenverlagerungen innerhalb der Schweiz führt, die zu Lasten des Berggebiets gehen. Um dies zu vermeiden, machen sie Anträge zu den einzelnen Artikeln. Im Weiteren wollen diese Vernehmlasser eine kritische Überprüfung aller Rechtsetzungsdelegationen. BS begrüsst bezüglich Art. 21 bis 23 StromVV, dass die detaillierten Regeln durch die Branche festgelegt werden sollen, diese müssten jedoch einige Monate vor der Marktöffnung bekannt sein. LU wünscht den schnellen Erlass der Verordnungen des Bundes, damit die Kantone die erforderlichen Arbeiten abschliessen können. VD befürchtet, dass administrative Mehrkosten zu höheren Elektrizitätstarifen führen.

2.3 Politische Parteien

CVP verlangt, dass in der Verordnung der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck kommt und verweist hierzu auf die Stellungnahmen von UREK-N und UREK-S. Gemäss SP darf die Fünfjahresfrist nach Art. 34 Abs. 3 StromVG erst ab der vollständigen Inkraftsetzung der ersten Etappe (1. Oktober 2008) zu laufen beginnen. Bemängelt wird, dass die in Art. 8 Abs. 5 StromVG vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten fehlen. SVP lehnt den Verordnungsentwurf ab, da er in einigen Bestimmungen eine Überregulierung darstelle und eine zusätzliche Abgabe schaffe. Netzverstärkungen seien durch die Produzenten oder durch die Regelungen zur kostendeckenden Einspeisevergütung zu finanzieren. GP ist erfreut über die fortschrittlichen Regelungen in der StromVV und will sicherstellen, dass die nationale Netzgesellschaft und die ElCom mit unabhängigen Fachleuten besetzt werden.

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