Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 35 Seiten
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des Marktes führten, und welche die dominante Position der Netzbetreiber noch stärkten. TVS stellt fest, dass die Interessen der Strom verbrauchenden Wirtschaft weitgehend unberücksichtigt blieben. Man erwartet, dass der Bundesrat die wesentlichen Grundsätze festlegt, der ElCom mehr Mitwirkungsrechte und -pflichten überträgt, und gemäss Art. 3 StromVG der Strom verbrauchenden Wirtschaft mehr Gehör geschenkt wird.
3. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln des Entwurfs
3.1 Artikel 1 Geltungsbereich
EFET, VSE, fer-sr, fre, Pully, SEVEN und VBE fordern, dass die StromVV auch die Basis für die zweite Stufe der Marktöffnung bildet. BLS, SBB und VÖV wollen die Frequenzumformer der schweizerischen Eisenbahnen vom Netznutzungsentgelt ausnehmen. Atel beantragt, dass für die Berechnung des Endverbrauchs von 16,7 Hz/50 Hz-Gemeinschaftskraft- und Gemeinschaftspumpspeicherwerke der Eigenverbrauch im 16,7 Hz/50 Hz-Gemeinschaftskraft- und Gemeinschaftspumpspeicherwerk massgeblich ist.
3.2 Artikel 2 Begriffe
3.2.1 Allgemeine Bemerkungen
Verschiedene Vernehmlasser wollen unter dieser Bestimmung weitere Begriffe definiert oder auf Begriffsdefinitionen in anderen Gesetzen abgestimmt haben: Übertragungsnetz (EnDK, AG, AI, AR, BL, GR, NE, NW, JU, SH, SO, SZ, TG), Netzbetreiber (RKGK, GR, TI, SES, AefU, Greenpeace, WWF, VBE), Betriebsinhaber (RKGK, GR, TI), utilisateur du réseau (EFET), Erzeuger (swissgrid), Elektrizitätstarife (DSV, VSE, EWE, VBE), Netto-Energiebezug in 16,7 Hz/50 Hz-Gemeinschaftskraft- und Gemeinschaftspumpspeicherwerken (SWV), Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen (ewz, SRZH), consommateur régulé (LPS), Netzebenen (Coop, Migros, GGS), Messpunkt (Coop).
3.2.2 Litera b. Ausgleichsenergie
swissgrid, VSE und VBE schlagen vor, auf den Bezug einer Bilanzgruppe sowie nicht auf die benötigte, sondern auf die in Rechnung gestellte Elektrizität abzustellen. EFET möchte nicht auf den Bezug oder die Lieferung abstellen, sondern auf die eingespeiste und entnommene Elektrizität. EWO und VBE wollen ergänzen, dass es sich um den Ausgleich der Differenz der Bilanzgruppe handelt.
3.2.3 Litera c. Netto-Energie
SATW findet diese Definition unverständlich, ebenso die Ausführungen im Erläuternden Bericht. EWO will Nettoenergie definieren als vom Netzbetreiber bezogene elektrische Energie abzüglich des Energiebedarfs für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken.
3.2.4 Litera d. Brutto-Energie
Folgende Vernehmlasser machen Formulierungsvorschläge zu dieser Bestimmung: NW, SGV, VSEI, DSV, EFET, SWV, VSE, CP, EKT, EWO, SEVEN und VBE. EWD AG begrüsst die bestehende Definition mit Nachdruck.
003794483 6/35