Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 35 Seiten
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3.2.5 Litera e. Ein- bzw. Ausspeisepunkt
SGCI, Swissmem, EFET, VSE, Coop. GGS, Migros, Delémont, hcsa, SEVEN, TVS und VBE kritisieren diese Bestimmung. SGCI, Swissmem, Migros, GGS und TVS erachten es als notwendig, im Rahmen der Marktöffnung eine Bereinigung der Ein- bzw. Ausspeisepunkte vorzunehmen bzw. die Eigentumsverhältnisse klar zu regeln.
3.2.6 Litera f. Regelzone
VSE und VBE plädieren für die Streichung dieses Buchstaben, der Begriff sei bereits in Art. 4 Abs. 1 lit. f StromVG definiert. Migros, GGS und TVS finden diese Definition sehr gut, gemäss SEVEN muss sie angepasst werden.
3.2.7 Litera h. Bilanzgruppe
Gemäss EFET, swissgrid, VSE und VBE ist zu präzisieren, dass die Bestimmung für die Regelzone Schweiz gilt.
3.2.8 Litera i. Jahresverbrauch
Laut DSV, EFET und VSE soll präzisiert werden, dass es sich um die für den Eigenverbrauch selbst erzeugte elektrische Energie handelt, auch SEVEN will eine Präzisierung dieser Definition. Avançon, Delémont, hcsa und SIM wollen ergänzen, dass es sich um Energie handelt, für welche das Verteilnetz beansprucht wird. Die Eigenproduktion zum Eigenverbrauch könne messtechnisch nicht festgestellt werden. WWZ stellt die Frage, ob sich der Jahresverbrauch auf das hydrologische Jahr oder auf das Kalenderjahr bezieht und schlägt vor, dass die Netzbetreiber die massgebende Periode festlegen.
3.3 Artikel 3 Netzanschluss
Für SP, Economiesuisse, Cemsuisse, SAV, SGCI, Swissmem, IGEB, Migros, CFC, GGS, Glas, Lonza, SEVEN (teilweise) und TVS sind Abs. 1 und 2 nicht kompatibel mit Art. 5 Abs. 5 StromVG, welcher vorsieht, dass der Bundesrat Regeln für die Zuordnung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Spannungsebene festlegt. Gefordert wird, dass erstens der Bundesrat die Grundsätze festlegt, oder zweitens die ElCom die Richtlinien der Netzbetreiber überprüft, oder als dritte Variante, dass zumindest die Endverbraucher beim Erlass der Richtlinien mitwirken können. Zudem ist laut SP nicht ersichtlich, ob jeder Netzbetreiber die Kriterien für die Zuordnung individuell festlegt, oder ob die Netzbetreiber gemeinsam einheitliche Regeln festlegen. Gemäss GP kommt dem Vollzug, auch durch die ElCom, entscheidende Bedeutung zu. SGCI, Swissmem, Migros, GGS und TVS beantragen ausserdem einen neuen Absatz, der die Netzbetreiber verpflichtet, Eigenleistungen der Endverbraucher angemessen zu entschädigen. VSE und VBE wollen mit einem neuen Abs. 4 anordnen, dass die durch Einspeisungen von Erzeugern nach EnG verursachten Netzverstärkungen dem entsprechenden Erzeuger belastet werden. VSE fordert ferner, in Abs. 1 „Anlagen“ durch „Netzanschlüsse“ zu ersetzen. SATW beantragt, Abs. 3 präziser zu fassen, da die ElCom nur über Einzelfälle und nicht über Richtlinien befinde, dafür sei gemäss Art. 24 Abs. 2 StromVV das BFE zuständig. Coop will, sofern technisch machbar, Wahlfreiheit für den Verbraucher über die Zuordnung von Anlagen zu den Netzebenen des Übertragungs- und Verteilnetzes. Darüber hinaus sollen die Netzbetreiber in Abs. 2 nur die minimale Qualitätslieferung pro Netzebene festlegen. Hcsa will in Abs. 1 und 2 ergänzen, dass der VSE generelle Richtlinien aufstellen solle und jeder einzelne Netzbetreiber gestützt darauf eigene Anwendungsrichtlinien publizieren könne. Die erstmalige Publikati-
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