Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 35 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 15Fedlex · Ergebnisbericht

fe“. Ausserdem soll die ElCom die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife überprüfen, dabei aber keine Effizienzvergleiche zwischen den Netzbetreibern durchführen, sondern mit den betroffenen Kreisen zusammenarbeiten. SATW fordert für die Effizienzmessung, dass verschiedene Methoden zur Anwendung kommen. EWO, Delémont und hcsa wollen den letzten Satz von Abs. 1 streichen. Gemäss hkbb darf die Überprüfung der Elektrizitätstarife nur für Energielieferungen an feste Endverbraucher zur Anwendung kommen, da bei Energielieferungen an freie Kunden der Markt spielen muss. SEVEN (teilweise) ist gegen den Einbezug internationaler Vergleichswerte.

3.18 Artikel 18

RKGK, GL, OW und VS beantragen ergänzend, dass in Bezug auf Betrieb und Netzkosten Ausnahmen zu gewähren sind, wenn für die kostengünstige und sichere Stromversorgung in peripheren Landesteilen grenzüberschreitende Verbindungen auf Verteilnetzebene betrieben oder neu erstellt werden. Gemäss GR soll die Bestimmung mit der Marginalie „Grenzüberschreitende Übertragungsnetze“ ergänzt werden, ausserdem solle das UVEK bezüglich Art. 17 Abs. 6 StromVG die im betroffenen Ausland geltende Regelung berücksichtigen. TI will die Überprüfung der Kompetenzdelegation in Abs. 1. Economiesuisse und SAV schlagen die Streichung des ganzen Art. 18 vor, da der Bundesrat gemäss Art. 17 Abs. 6 StromVG einzelfallweise über den Status von grenzüberschreitenden Leitungen als „merchant lines“ Entscheide treffen solle. VSE beantragt die Streichung von lit. b und j, swissgrid die Streichung von lit. d und j. Neuendorf vertritt die Sichtweise der kleinen Endverteiler. Für die Umsetzung des StromVG wird für diese eine vereinfachte und miliztaugliche Vorgehensweise gefordert, die keine Mehrkosten mit sich bringt, welche zu einer Verteuerung des Stromes führt. SIL fordert, in dieser Bestimmung auch das Beschwerdeverfahren festzulegen.

3.19 Artikel 19 Systemdienstleistungen

Laut NW, DSV, EFET, swissgrid, SWV, VPE, VSE, fre und VKE soll Abs. 2 sinngemäss wie folgt ersetzt werden: „Die nationale Netzgesellschaft legt den Bedarf und die technischen Rahmenbedingungen für die Systemdienstleistungen abschliessend fest. Sie berücksichtigt dabei internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen, namentlich die Vorgaben der UCTE.“ Die gleichen Vernehmlasser sowie EWO beantragen die Streichung von Abs. 3 und 4, gemäss Economiesuisse, SAV, SEV und EOS sollen die Abs. 2-4 gestrichen werden, laut Sierre und WWZ Abs. 2, nach TVS Abs. 2 und 3. SP, SGB und VPOD erachten Abs. 4 für sinnvoll. GP akzeptiert die vollständige Vergütung aller Kosten der Netzverstärkungen nur, wenn die ElCom umgekehrt ein vollständiges Weisungsrecht bezüglich des Netzausbaus hat. Nach EBM sollen in Abs. 2 die Versorgungsunternehmen den Anschlusspunkt und die Baukostenbeiträge bestimmen. EKZ will Abs. 1 ergänzen, die Kosten der Systemdienstleistungen sollen rechtzeitig bekannt gegeben werden, die Kaskade der Informationsweitergabe sei zu berücksichtigen. ReLL und Zermatt beantragen, in Abs. 3 sowohl die Kosten für die Investitionen als auch für den Betrieb und Unterhalt für die Netzverstärkungen zu berücksichtigen.

3.20 Artikel 20 Bilanzgruppen

Für BS ist es notwendig, dass die sieben bisherigen Bilanzierungszonen möglichst rasch zu einer funktionierenden Regel- und Bilanzierungszone zusammengeschlossen werden, dies sei die wich-

003794483 15/35