Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 35 Seiten
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GP findet die Offenlegung aller Messdaten und Informationen fortschrittlich. Einige Vernehmlasser (FR, NW, VS, SP, SGB, VPE, VPOD, DSV, EFET, SWV, swissgrid, VSE, SSV, Avançon, AVDEL, Enerdis, ESR, FMV, fre, KGL, Pully, SIB, SOGESA) fordern die Anpassung von Abs. 2: Die Netzbetreiber sollen den Beteiligten die für das Bilanzmanagement und die Verrechnung von Energie und Netznutzung sowie die Abwicklung des Energiegesetzes notwendigen Messdaten gemäss ihren Richtlinien zur Verfügung stellen. Die Lieferung der für das Bilanzmanagement erforderlichen Informationen soll nur für die in den letzten zwei Jahren erhobenen Daten vorgeschrieben sein (so auch EKT, Ompex: drei bis vier Jahre). Ausserdem sollen gemäss einem neuen Abs. 4 alle Endverbraucher, die von ihrem Anspruch auf Netzzugang Gebrauch machen sowie alle Erzeuger mit einer Lastgangmessung mit Fernauslegung ausgerüstet sein. Hier sieht Ompex die Gefahr, dass durch das Fehlen von Standardlastprofilen und verzögerter Installation von Lastgangmessgeräten eine Verhinderung des Marktzugangs für potenzielle Kunden provoziert werden kann (so auch RE). SES und die Umweltschutzorganisationen (AefU, Greenpeace, WWF) fordern eine Präzisierung von Abs. 2 (bezüglich Informationsqualität und Geschwindigkeit). Laut EBM und VBE betreffen die Messdaten nicht den Netzbetrieb, sondern den Bilanzausgleich und die Verrechnung, es sei klarzustellen, dass diese Kosten im Netznutzungsentgelt enthalten seien. SIL fordert eine restriktive Auslegung des Begriffs „andere Beteiligte“. Swisselectricity will die Messdaten gemäss Abs. 2 auch den Endverbrauchern zur Verfügung stellen.
GE, LPS, SGV, Avançon, CP, Enerdis, EWSM, REN und SIG empfehlen, Abs. 2 so abzuändern, dass die Netzbetreiber ihre Leistungen den Bezügern in Rechnung stellen können. Pully und SE-VEN wollen Messdaten, welche über die von der Branche festgelegten Standards hinausgehen, in Rechnung stellen können. Dass die Leistungen gemäss Abs. 2 nicht in Rechnung gestellt werden dürfen, widerspricht gemäss SIM dem Verursacherprinzip. SATW geht der Vorbehalt des Einverständnisses der Endverbraucher bzw. Erzeuger in Abs. 3 zu weit.
3.10 Artikel 10 Veröffentlichung der Informationen
RKGK, GL, OW und VS verlangen die erstmalige Veröffentlichung der Informationen per 30. Juni 2009. GP fordert einen neuen Abs. 2, welcher swissgrid und ElCom beauftragt, ihre Entscheide und Verfügungen jährlich zu veröffentlichen. SGCI, Swissmem und hkbb möchten die Verlegung der Veröffentlichung der Informationen nach Art. 12 StromVG auf den 31. Mai, Migros und GGS auf Ende Februar, TVS spätestens auf den 30. April, fer-sr und SEVEN auf den 31. Juli. DSV und VSE sind der Ansicht, dass eine zentrale Adresse im Internet unnötige Kosten verursache und im StromVG nicht vorgesehen sei. Gemäss AEE, Swissolar, Coop, Delémont, FRC, hcsa und Ompex sollen die Informationen ohne Zugangsbeschränkung frei zugänglich sein. Zudem sollen laut Delémont, hcsa, ReLL und Zermatt die Informationen gestaffelt zur Verfügung gestellt werden. EKZ fordert eine zentrale Veröffentlichung durch die ElCom. SIM fordert eine Präzisierung des Begriffs „zentrale Adresse im Internet“.
3.11 Artikel 11 Anrechenbare Betriebskosten
RKGK, GL, OW, TI und VS stellen die Frage, ob die Ergänzung in Abs. 1 über eine genügende gesetzliche Grundlage verfügt. Nach Ansicht von SBV und der Konsumentenorganisationen (acsi, FRC, kf, SKS) ist Artikel 11 unverändert beizubehalten. VSE will gemäss Subsidiaritätsprinzip die Streichung des letzten Satzes von Abs. 3. EFET und fre beantragen die Ergänzung von Abs. 1 mit den Kosten für das Bilanzmanagement, ausgenommen die Kosten für die Bilanzgruppe für erneuerbare Energien, welche über den Zuschlag auf die Übertragungskosten des Hochspannungsnetzes
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