Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 35 Seiten
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dig sein soll. KAP und Swissolar würden es begrüssen, wenn die Netzbetreiber mit dieser Aufgabe betraut würden.
3.5 Marktpreis (Art. 3h Abs. 2 EnV)
VSE schlägt als Referenz des Marktpreises Futurepreise vor.
SES, SSA, Greenpeace, Pro natura, WWF, SGS und SSV sind der Meinung, dass bei der Berechnung des Marktpreises zu berücksichtigen sei, dass dezentral erzeugter Strom die oberliegenden Netze entlaste. Für die „ungedeckten Kosten“ bzw. der Mehrkosten dürfe deshalb für diese Anlagen nicht der Marktpreis in Europa als Vergleich herangezogen werden, sondern die vermiedenen Kosten, welche bei einer Beschaffung am Markt anfallen würden.
Zudem erachten GP, SP, SGB, Travail, SES, SSA, Greenpeace, Pro natura, WWF, Swissolar und SGS börsengehandelte Spotpreise als ungeeignete Referenz für die Bestimmung des Marktpreises. Soweit Photovoltaik vom eigenen Dach eingespiesen werde, entstünden dann keine ungedeckten Kosten, wenn die „grid parity“ erreicht sei; d.h. wenn die Stromkosten aus dem Netz nicht tiefer liegen als die Kosten für Strom vom eigenen Dach.
3.6 Fonds für die von der nationalen Netzgesellschaft erhobenen Zuschläge (Art. 3h Abs. 4 EnV)
Für den Fall, dass die finanziellen Mittel des Fonds für die Zahlung der KEV nicht ausreichen, verlangen SBV und BioM, dass der Bilanzgruppenverantwortliche die Liquidität des Fonds mittels Bankkredit (oder Darlehen, BS) sicherstellt.
swissgrid weist darauf hin, dass die Einnahmequellen der Bilanzgruppe Erneuerbare Energie nicht nur aus den Mitteln des Fonds bestehen, sondern auch aus der Vergütung des Marktpreises. Deshalb müsste der Verordnungstext entsprechend ergänzt werden.
3.7 Wettbewerbliche Ausschreibungen (Art. 4 EnV)
UREK-N, GP, AEE, SES, Greenpeace, Pro natura und WWF verlangen, dass die Reduktion von CO2- Emissionen als Ziel gestrichen werde und die Mittel auf den Elektrizitätsbereich konzentriert würden. Nach economiesuisse sollen zudem die Bereiche Fahrzeuge und Geräte gestrichen werden.
3.8 Wechsel zwischen dem Einspeisemodell nach Art. 7a EnG und dem Modell freiwilliger Öko-
strommarkt nach Art. 7b EnG (Art. 6 Abs. 1 EnV)
VSE unterstützt die vorgesehene Regelung, möchte jedoch die Mitteilungsfrist des Produzenten an die Bilanzgruppe auf drei Monate erhöhen. Zudem würde er es begrüssen, wenn bei einer Anlage, welche aus mehreren rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Miteigentümern im Sinne eines Partnerwerks besteht, diese bezüglich Übertritt für ihren Teil unabhängig handeln könnten.
Holzenergie Schweiz würde es begrüssen, wenn der Wechsel vom Einspeisemodell ins Ökostrommarktmodell monatlich möglich wäre. Nach Swissolar sollte der Austritt aus der kostendeckenden Einspeisevergütung flexibler ausgestaltet werden; sie schlagen einen monatlichen Wechsel von 7a nach 7b EnG vor. BioM und SBV verlangen die Möglichkeit eines jederzeitigen Wechsels zwischen dem Einspeisemodell und dem freiwilligen Ökostrommarkt.
VD, ISKB, SES, Suisse Eole, Greenpeace, Pro natura und WWF möchten den Produzenten eine Aufteilung ihrer produzierten Elektrizität auf Art. 7a und Art. 7b EnG ermöglichen.
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