Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 35 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 13Fedlex · Ergebnisbericht

der effektiv bezogenen Energie und nur zu 30% nach den tatsächlichen Höchstleistungen. SBB und VÖV beantragen eine stärkere Gewichtung der Brutto-Energie im Vergleich zur vierteljährlichen Höchstleistungskomponente, da dadurch die Anstrengungen im Bereich der Energieeffizienz und der Förderung der erneuerbaren Energien belohnt würden. energia alpina will in Abs. 3 eine Aufteilung 40-50-10%, zudem soll in lit. c „Ein- oder Ausspeisepunkt“ gestrichen werden.

RKGK sowie die Kantone GL, GR, OW, UR, TI und VS sehen in der Kostenwälzung nach vierteljährlichen Höchstleistungen (Abs. 3 lit. b) eine übermässige Belastung der Berggebiete und fordern Monatswerte. Dieser Meinung schliessen sich SES, AefU, Greenpeace, WWF, AVDEL, Enerdis, ESR, EWBN, FMV, SIB, Sierre und SOGESA an. VSE hingegen verlangt Jahreswerte. Nach Ansicht von ABB soll der Energiebezüger selber wählen könne, ob die Bemessungsperiode der Leistungsspitze ein Monat, ein Quartal oder ein Jahr beträgt. Im Weiteren sollen sich der Energiebezüger und der Netzbetreiber darüber einigen können, ob das stündliche Maximum oder das Viertelstundenmaximum zur Verrechnung herangezogen wird. Zudem solle die StromVV vorsehen, dass für Industriebetriebe mit hoher Leistungsspitze nur ein Teil der Leistungskosten auf den Endkunden überwälzt wird.

FR will in Abs. 1 lit. a ergänzen, dass es sich um die Wirkverluste im Transportnetz handelt. VS und Lonza fordern folgende Änderung von Abs. 2: „…entsprechend den von den Endverbrauchern direkt verursachten Kosten.“ Laut swissgrid enthält Abs. 2 lit. a nicht alle Kosten, die normalerweise im Rahmen der Systemdienstleistungen verrechnet werden. Hinzuzufügen seien Systemführung, Systemsteuerung, betriebliche Messung sowie Blindenergiebereitstellung im Rahmen des Netzbetriebs (so auch VSE und VBE). Zudem würden die Arbeitskosten für Sekundär- und Tertiärenergie anteilsmässig auf die Ausgleichsenergie umgelegt.

NW, Economiesuisse, SAV, SGCI, SGV, Swissmem, VPE und VSEI, energiepolitische und energietechnische Organisationen (AVES, DSV, VSE, SEV, swisselectric, SWV) sowie weitere und nicht eingeladene Vernehmlasser (Migros, CP, EFNWCH, EWO, GGS, KGL, Ompex, SEVEN, TVS, VKE, WWZ) wollen die Streichung von Abs. 2 lit. b (Überwälzung von Kosten aus Netzverstärkungen im Zusammenhang mit der Produktion erneuerbarer Energien), notwendige Netzverstärkungen aufgrund der Förderung erneuerbarer Energien seien durch die Regelungen der kostendeckenden Einspeisevergütung zu decken bzw. durch den Produzenten zu tragen.

SGB und VPOD erscheint unklar, ob sich Art. 14 und 19 StromVV nicht widersprechen. Gemäss EFET kann die grenzüberschreitende Netznutzung nicht den Bilanzgruppen in Rechnung gestellt werden, da nicht diese sie verursachen. Coop will in Abs. 3 die Netzebene anstelle der Spannungsebene erwähnen. Gemäss EBM muss in Abs. 1 lit. a der Ausgleich von Wirkverlusten gestrichen werden und in Abs. 2 lit. c soll es sich um gesetzlich vorgesehene Zuschläge handeln. EWS und EW Schwanden bringen vor, dass regionale Netzbetriebe, die ab einem Kraftwerk versorgt werden, keine Kostenanteile für ein Netz der höheren Spannungsebene übernehmen müssen, zudem solle immer nur nach der Netto-Energie abgerechnet werden. Gemäss ewz, SRZH und WWZ soll in Abs. 3 ergänzt werden, dass die nationale Netzgesellschaft die anrechenbaren Kosten zu einheitlichen Preisen in Rechnung stellt. ReLL und Zermatt wollen Abs. 1 lit. b streichen. SIL will verhindern, dass der Endverbraucher, der seine Energie im Ausland kauft, die zusätzlichen Übertragungskosten auf alle anderen Endverbraucher überwälzen kann. Swisselectricity bringt die Idee vor, die Höchstleistung im Verhältnis zur tatsächlichen Gesamtlast des Netzes zu bestimmen, über welches der Endkunde versorgt wird.

003794483 13/35