Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 35 Seiten

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3.15 Artikel 15 Überwälzung der Kosten im Verteilnetz

Die RKGK, GL, OW, TI und VS sehen in der Kostenwälzung nach vierteljährlichen Höchstleistungen eine übermässige Belastung der Berggebiete und fordern Monatswerte. Migros, AVDEL, Enerdis, ESR, EWBN, GGS, ReLL, SEVEN (teilweise), SIB, SOGESA und Zermatt schliessen sich dieser Meinung an. SP, Wirtschaftsverbände (SGB, VPOD), SES und die Umweltschutzorganisationen (AefU, Greenpeace, WWF) sowie weitere und nicht eingeladene Vernehmlasser (VÖV, HV) verlangen die Verrechnung zu mindestens 70% nach der effektiv bezogenen Energie und nur zu 30% nach den tatsächlichen Höchstleistungen. SGCI verlangt, dass in einem Netz, in welchem die erzeugte die verbrauchte Energie übersteigt, auch den Erzeugern ein Kostenanteil für Netzverstärkungen und Systemdienstleistungen zugeteilt wird, welcher Teil der Systemdienstleistungen nach Art. 19 Abs. 2 StromVV bildet. VSE möchte in Abs. 1 präzisieren, dass es sich um den Kostenanteil eines Netzbetreibers sowie in lit. b um den Mittelwert der tatsächlichen Höchstleistungen handelt. Ausserdem soll in Abs. 2 der letzte Satz gestrichen werden (so auch EWO). Gemäss Coop ist die Netzebene zu erwähnen und nicht die Spannungsebene. In Abs. 3 müsse des Weiteren sichergestellt werden, dass die Durchleitungsentgelte differenziert nach den sieben Netzebenen erhoben werden. SBB, VÖV, ABB, EWS, EW Schwanden und Swisselectricity machen zu dieser Bestimmung die gleichen Bemerkungen wie zu Art. 14. Da in Bergregionen die Netze zu einem grossen Teil für den Abtransport der Produktionsenergie erstellt worden sind und gleichzeitig die Täler versorgen, haben laut EWD AG und EWEM auch Erzeuger einen Anteil der Kosten zu übernehmen. Zudem dürfe die Bewirtschaftung der direkt angeschlossenen Erzeugungsanlagen die Endverbraucher nicht benachteiligen. Neuendorf hat ein additives Modell inkl. Pricing für die Netztarifberechnung entwickelt, welches die Zielsetzungen des StromVG erfülle und einfacher zu handhaben sei. Bei diesem Modell werden die Kosten nicht gewälzt, sondern direkt für jede Netzebene die Tarifelemente gemäss Netzpricing bestimmt. Die Gesamt-Netztarife ergeben sich somit durch Addition der Oberlieger-Pricing-Tarife und der Tarifelemente aller vom einzelnen Kunden mitbenutzten Netzebenen des Endverteilers. Die StromVV soll die Netztarifberechnung nach diesem Modell ermöglichen. Nach Ansicht von Lonza sollten in Abs. 2 auch die Netzeigentümer Regeln festlegen dürfen.

3.16 Artikel 16 Netznutzungstarif [Variante]

Folgende Vernehmlasser unterstützen die vorgeschlagene Variante: EnDK, AI, AR, BL, GR, JU, LU, NE, NW, SG, SZ, VD, SP, Travail, SES, Swissolar, AefU, Greenpeace, WWF, acsi, FRC, kf, SKS, CFC, HV, SEVEN (teilweise).

Abgelehnt wird die Variante von diesen Vernehmlassern: AG, FR, GP, Economiesuisse, SAV, SBV, SGCI, SGV, Swissmem, VPE, VSEI, DSV, SWV, VSE, Migros, SATW, SSV, Avançon, AVDEL, Delémont, EKZ, Enerdis, ESR, EWBN, GGS, hcsa, hkbb, ReLL, SEVEN (teilweise), sgsw, SIB, SO-GESA, SWA, Swisselectricity, TVS, VKE, Zermatt.

Anpassungen fordern SH, WEKO, energia alpina, ewz und SRZH, Pully, VBE, WWZ.

3.17 Artikel 17 Effizienzvergleiche, Senkung der Netznutzungs- und Elektrizitätstarife

GP, Cemsuisse, SGCI, Swissmem, IGEB, Migros, GGS, Glas, Ompex und TVS befürworten diesen Artikel. Economiesuisse und SAV begrüssen Abs. 1, beantragt aber die Streichung von Abs. 2. Ebenfalls die ersatzlose Streichung von Abs. 2 wollen DSV, VSE, VKE und SWA. Diese Vernehmlasser fordern zudem, die Marginalie zu ersetzen: „Überprüfung der Netznutzungs- und Elektrizitätstari-

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