Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 35 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht
2.4 Wirtschaftsverbände
Economiesuisse und AV kritisieren vor allem das Fehlen von Bestimmungen zur Entflechtung von integrierten Netzunternehmen sowie den Versuch, auf Verordnungsstufe neue Bestimmungen zu erlassen, die im Gesetz nicht enthalten sind (Tarifvorschriften, Kostenelemente bei den Systemdienstleistungen). SAV und Cemsuisse schliessen sich Economiesuisse an. Gemäss FEA dürfen die schweizerischen Strombezüger gegenüber den heute geltenden Verteilungs- und Bezugsmodalitäten nicht schlechter gestellt werden. Für den SBV sind Regelungen zum Schutz der kleinen und mittleren Strombezüger zentral. Laut SGB und VPOD darf die Fünfjahresfrist gemäss Art. 34 Abs. 3 StromVG erst ab der vollständigen Inkraftsetzung der ersten Etappe (1. Oktober 2008) zu laufen beginnen. SGCI und Swissmem begrüssen eine schlanke Verordnung, welche der ElCom in konkreten Einzelfällen substanzielle Kompetenzen überlässt. Da der Bundesrat seine hoheitliche Aufgabe (Festlegung von transparenten und diskriminierungsfreien Regeln) in diversen Artikeln der StromVV an die Netzbetreiber delegiere und die Interessen der grossen Endabnehmer bisher nicht adäquat berücksichtigt worden seien, fordern sie eine akzessorische Überprüfung der Rechtskonformität. SGV bedauert, dass die KMU erst nach fünf Jahren Zugang zum freien Markt erhalten. VPE und VSEI verweisen auf die Stellungnahme von VSE. ZPK erklärt die Stellungnahme von IGEB integral auch als Eingabe der Papierindustrie.
2.5 Energiepolitische und -technische Organisationen
ADER ist der Ansicht, dass die StromVV den Willen des Gesetzes abändert und dessen Zielvorstellungen zuwiderläuft, ausserdem enthalte sie keine Bestimmung bezüglich Energieeffizienz. AEE und Swissolar begrüssen den Ansatz der StromVV, Transparenz über die Produktion von Strom aus erneuerbaren Energien zu schaffen und gleichzeitig den Datenschutz der verschiedenen Bilanzgruppen aufrecht zu halten. Im Falle der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien werde dieser Ansatz jedoch unterlaufen, weil diese auch von der Netzgesellschaft geführt werden könne. EF lehnt es ab, den Liberalisierungsgedanken mit der Verordnung zu schmälern, indem Genehmigungspflichten für Preiserhöhungen im Grundversorgungssegment eingeführt werden. SES äussert sich kritisch zur Lesbarkeit des Verordnungsentwurfs, sieht Wettbewerbsvorteile für die Überlandwerke und eine Benachteiligung von Netzbetreibern mit Stromproduktion gegenüber Netzbetreibern ohne Stromproduktion sowie von sparsamen Haushalten und KMU. swissgrid weist im Zusammenhang mit der „Anrechnung und Überwälzung von Netzkosten“ darauf hin, dass weder Kosten noch Einnahmen im Vorfeld bekannt sind. Damit die nationale Netzgesellschaft nicht Liquiditätsengpässe oder übertriebene Gewinne verzeichnet, sollten Abweichungen zugelassen und jeweils im nächsten Jahr korrigiert werden. SWV fordert (analog zur Stellungnahme SBB), dass 16,7 Hz-Produktionsanlagen gegenüber den 50 Hz-Produktionsanlagen nicht diskriminiert werden. VSE beantragt, die StromVV auf die Bedürfnisse eines funktionierenden Marktes und der Stromversorgungssicherheit auszurichten. Sie soll dabei unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips konsequent die Dokumente der Branche berücksichtigen, und die mit der Marktöffnung verbundenen zusätzlichen Kosten seien durch eine angemessene Regelungsdichte möglichst klein zu halten. VSG weist darauf hin, dass Normen, die für den Strombereich angemessen sind, nicht tel quel auf den Erdgasbereich übertragen werden können.
2.6 Konsumentenorganisationen
acsi, FRC, kf und SKS fordern, dass die ElCom über ein genügend starkes Instrumentarium zum Schutz der Konsumenten verfügt. IGEB vermisst in der StromVV einerseits Bestimmungen zur Ent-
003794483 4/35