Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 35 Seiten

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von maximal 0,6 Rp./kWh gedeckt werden sollen. Laut TVS soll der Bundesrat mit Unterstützung der ElCom die Berechnung der Betriebskosten festlegen. WWZ will wissen, wie mit den Kosten für Dienstbarkeiten, die oft einmalig oder in langen Perioden anfallen, umzugehen sei.

3.12 Artikel 12 Anrechenbare Kapitalkosten

Gemäss UREK-S soll der Zinssatz von der ElCom nach einer in der Verordnung festgelegten Berechnungsmethode periodisch festgelegt werden. Auch UREK-N bemängelt die Festlegung eines festen Prozentsatzes. RKGK, GL, OW und VS beantragen die Überprüfung des vorgeschlagenen Zinssatzes. Etliche Vernehmlasser (GE, NW, LPS, Cemsuisse, Economiesuisse, SAV, SEV, SGCI, SGV, Swissmem, SWV, VSEI, VSG, DSV, swisselectric, VSE, Avançon, AVDEL, CP, FMV, EKZ, Enerdis, ESR, Glas, IGEB, RE, SEVEN, sgsw, SIB, SIG, SIL, sn energie, SOGESA, SRSG, SWA, VBE, WWZ) erachten den vorgegebenen Zinssatz für die Verzinsung des Eigen- und Fremdkapitals als zu tief oder wollen anstelle eines fixen Zinssatzes einheitliche Berechnungsmethoden vorgeben. SP, SGB, VPOD, SES, die Umweltschutzorganisationen (AefU, Greenpeace, WWF), Migros und GGS erachten den gewährten Zinssatz als zu hoch. SBV und die Konsumentenorganisationen (acsi, FRC, kf, SKS) sprechen sich für die Beibehaltung des Artikels aus. Laut SBB sollen bei der Festlegung des WACC neben den Interessen der Netzeigentümer und Netzbetreiber auch jene der Konsumenten und Endverbraucher berücksichtigt werden. hkbb will eine Erklärung für die Höhe der zusätzlichen 1,93 Prozent. EWS will zur Festsetzung des Zinssatzes das Bankenrating der einzelnen Unternehmen berücksichtigen. Delémont und hcsa schlagen vor, Abs. 3 lit. a Ziff. 2 zu streichen (fre will nur den letzten Teilsatz streichen). Ausserdem soll der Zinssatz mit der WACC-Methode berechnet werden, wobei weitere Faktoren zu berücksichtigen seien. Bezüglich Abs. 1 wünscht TVS, dass der Bundesrat Grundsätze für einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern festlegt. Gemäss SATW kann der zweite Satz von Abs. 4 gestrichen werden. EKT fordert in Abs. 4 keine absolute Formulierung.

3.13 Artikel 13 Grenzüberschreitende Lieferungen

RKGK, GL, GR, OW, VS, REN und VBE beantragen, Art. 13 mit einem Abs. 3 zu ergänzen, der in Bezug auf Betrieb und Netzkosten Ausnahmen gewährt, wenn für die Stromversorgung in peripheren Landesteilen grenzüberschreitende Verbindungen auf Verteilnetzebene betrieben oder neu erstellt werden. TI fordert, die gesetzliche Grundlage zu überprüfen und bezüglich der grenzüberschreitenden Netznutzung Transparenz zu schaffen. swisselectric, SWV und VSE wollen klarstellen, dass es sich in Abs. 1 um grenzüberschreitende Lieferungen im Übertragungsnetz handelt. Zudem sollen in Abs. 2 die Übertragungskosten für grenzüberschreitende Lieferungen aus marktbasierenden Zuteilungsverfahren abgezogen werden können. SSA und SGS fordern, dass Art. 8 BV für inländische und ausländische Stromtransporte umgesetzt wird und niemand diskriminiert wird. EOS will in Abs. 2 die Übergangsbestimmungen von Art. 32 StromVG hinzufügen. Gemäss EWD AG und EWEM darf die Benützung des schweizerischen Übertragungsnetzes für den internationalen Handel nicht den schweizerischen Verbrauchern belastet werden.

3.14 Artikel 14 Überwälzung der Kosten im Übertragungsnetz

SP, SES, die Umweltschutzorganisationen (AefU, Greenpeace, WWF) und nicht eingeladene Vernehmlasser (Enerdis, ESR, Sierre) verlangen in Abs. 3 die Verrechnung zu mindestens 70% nach

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