Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/39: Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung · 35 Seiten
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nicht dazu führen, einen neuen Weg für die Förderung erneuerbarer Energien zu öffnen. VSE will einen zusätzlichen Abs. 1a, wonach die nationale Netzgesellschaft den Bedarf und die technischen Rahmenbedingungen für die Regelenergie festlegt und dabei internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen (UCTE) berücksichtigt. Ausserdem sollen sich die Entgelte für Ausgleichsenergie an den Kosten der nationalen Netzgesellschaft orientieren (Abs. 3, so auch swissgrid und fre). Ompex ist der Ansicht, dass die Preise für Ausgleichsenergie verursachergerecht festgelegt werden sollen. ReLL und Zermatt beantragen, einen ergänzenden Abs. 4 einzuführen, der Netzbetreibern, die Ausgleichsenergie zur Programmeinhaltung zur Verfügung stellen, das Recht einräumt, die entsprechende Ausgleichsenergie ihren freien Kunden zu verrechnen.
3.23 Artikel 23 Verfahren zur Handhabung von Engpässen bei grenzüberschreitenden Liefe-
rungen
GP begrüsst die Offenlegung der erzielten Erlöse. Economiesuisse, SAV, SGV, VSEI, EFET, SWV, VSE, SSV, CP, ewz, fre, SEVEN (teilweise) und SRZH verlangen die Streichung von Abs. 2, mit der Begründung, dass der entsprechende Nachweis nur sehr schwer zu erbringen sei. Für DSV, EWE, EWS, SEVEN (teilweise) und VKE hingegen macht die Beibehaltung dieses Absatzes Sinn. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass für die Versorgung der festen Endverbraucher elektrische Energie aus dem Ausland importiert und diese Energie je nach Engpass-Situation bei der grenzüberschreitenden Lieferung verteuert wird, während hochwertige Energie aus einheimischer Produktion ins Ausland verkauft wird. VSE will zudem eine Präzisierung von Abs. 3, da der Unterschied zwischen „gesamten zugeteilten Kapazitäten“ und „zugeteilten Kapazitäten“ nicht verständlich sei.
3.24 Artikel 24
EnDK, RKGK und mit ihnen zahlreiche Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, GL, JU, LU, NE, OW, SG, SH, SO, SZ, TI, TG, UR, VD, VS, ZH), SATW und EWO erachten Abs. 1 für unrechtmässig und überflüssig und lehnen ihn aus präjudiziellen Gründen ab. Es sei alleinige Sache der Kantone, ob, und gegebenenfalls durch wen, kantonale Mustererlasse erarbeitet werden. Zudem fordern EnDK und die sich ihr anschliessenden Kantone einen ergänzenden Abs. 6: „6 Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Stellen, insbesondere die ElCom, die nationale Netzgesellschaft sowie der Bilanzgruppenverantwortliche für erneuerbare Energien informieren die Kantone über alle für sie relevanten Verfahren und Entscheide und stellen ihnen die dazu notwendigen Berichte zu.“ RKGK wünscht ausserdem eine Überprüfung der Rechtsetzungsdelegationen an verschiedene Akteure (Netzbetreiber, UVEK, BFE, ElCom). SP, SGB und VPOD finden die in Abs. 4 vorgesehene Berichterstattung des BFE bezüglich Wirksamkeit und Effizienz des neuen gesetzlichen Rahmens sehr wichtig. VSE will die Streichung von Abs. 3 und fordert zusammen mit SIL die Berichterstattung gemäss Abs. 4 schon nach drei Jahren.
3.25 Artikel 25 Erhöhung der Elektrizitätstarife
UREK-N bemerkt, dass die Genehmigungspflicht dem Ziel einer Strommarktliberalisierung widerspreche. EnDK, etliche Kantone (AG, AI, AR, BL, FR, GL, JU, LU, NW, SZ, TI, UR, ZG), Wirtschaftsverbände (Economiesuisse, SAV, SGCI, SGV, Swissmem, VPE, VSEI) energiepolitische und energietechnische Organisationen (AVES, DSV, EFET, SEV, swisselectric, SWV, VSE, VSG) sowie weitere und nicht eingeladene Vernehmlasser (Migros, SATW, SSV, Avançon, AVDEL, CP, Delé-
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