Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/78: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 28 Seiten

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Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens Obligationenrecht (Miete)

CATEF

In Einzelfällen sollte der Richter einen Ermessensspielraum haben, um z.B. auch den Standard einer Wohnung bei der Beurteilung miteinzubeziehen.

SVIT, VIV, SVV

Die Miete von Geschäftsräumen ist von den Bestimmungen über missbräuchliche Mietzinse auszunehmen. Der SVV ist der Meinung, dass es möglich sein soll, den Ausschluss zumindest vertraglich zu vereinbaren.

sgv

Geschäftsräume mit mehr als 150 m2 Fläche oder 5'000 CHF Mietkosten pro Monat sollten ebenfalls von der Unterstellung unter die Missbrauchsbestimmungen ausgenommen werden.

SAV

Die Frage ist zu prüfen, ob nicht gewisse Geschäftsraum-Mietverhältnisse von der Unterstellung unter die Missbrauchsbestimmungen auszunehmen sind. Erfahrungsgemäss sind Mieter von Geschäftsräumlichkeiten an langjährigen Mietverhältnissen interessiert, während Vermieter andererseits nur dann zu längerfristigen Bindungen bereit sind, wenn die Möglichkeit besteht, den Mietzins den veränderten Marktverhältnissen anzupassen.

4.2 Vergleichsmieten

4.2.1 Allgemeines

ZH, SZ, BS, AG, GE, JU, VSKB, DJS

Es bestehen Bedenken, ob das Instrument genügend präzis ist und ob es möglich sein wird, die unterschiedlichen Wohnungen exakt genug zu erfassen.

TI, SMV / ASLOCA / ASI, SGB, USPI

Das Modell ist noch unvollständig und muss Gegenstand vertiefter Abklärungen und Tests sein.

BE, NE

Es wird festgestellt, dass einzelne Punkte noch offen sind. NE kritisiert, der Bundesrat erhalte eine Ermächtigung ohne präzise gesetzliche Vorschriften und BE regt an, Artikel 269 erst zusammen mit der Ausführungsverordnung in Kraft zu setzen, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden.

SMV / ASLOCA / ASI, FRI, FER

Die bisherige Arbeitsgruppe sollte weitergeführt werden, um eine Lösung für die angesprochenen Details zu erarbeiten. Die Bestimmungen der Verordnung sind wichtig, da das Gesetz teilweise sehr allgemein formuliert ist. Politisch wichtige Regelungen sind im Gesetz und nicht nur in der Verordnung zu regeln.

CATEF

Die CATEF begrüsst grundsätzlich das System gemäss Artikel 269 E OR.

HEV Schweiz, SVIT, FRI, VIV

Im vorgeschlagenen System der Indexmiete ist es folgerichtig, die Missbrauchsdefinition mittels Vergleichsmiete vorzunehmen. Hedonische Modelle haben sich in der Praxis bewährt.

CVCI

Die CVCI stand einer Mietzinsstatistik immer ablehnend gegenüber; dennoch zieht sie dieses System demjenigen der Renditeberechnung vor, führt doch letzteres zu viel mehr Meinungsverschiedenheiten. Sie schlägt vor, eine Begleitgruppe einzusetzen, die für die Ausarbeitung und Einführung des Vergleichsmietesystems zuständig ist.

SAV

Der SAV äussert grundsätzliche Vorbehalte gegenüber einer Missbrauchsgesetzgebung, die auf statistische Erhebungen abstellt.

STV

Der STV lehnt die Vergleichsmieten ab.

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