Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/78: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 28 Seiten

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Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens Obligationenrecht (Miete)

ZG

Befürwortet ausdrücklich, dass das Instrument nur den Schlichtungsbehörden zugänglich ist.

FRI

Ob das Vergleichsinstrument öffentlich zugänglich ist, muss im Gesetz geregelt werden.

4.2.3 Bandbreite

SBV

Die im Bezug auf die Bandbreite vorgeschlagene Lösung ist sinnvoll.

SVIT, VIV

Die Bandbreite von 90 Prozent ist Teil des gefundenen Kompromisses. Eine tiefere Bandbreite wird abgelehnt.

SP

Die Bandbreite von 90 Prozent erscheint sehr gross.

GPS

Die Bandbreite der nicht missbräuchlichen Mietzinse soll bei 80 Prozent definiert werden. Die vorgeschlagene Bandbreite von 90 Prozent führt zu einer durchschnittlichen Missbräuchlichkeit von nur fünf Prozent, was aus Sicht der Grünen eine zu kleine Masszahl ist und eine Anfechtung in sehr vielen Fällen nicht lohnenswert macht.

SAV

Nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb die im obersten Preissegment befindlichen 5 Prozent der Mietzinse per se missbräuchlich sein sollen.

Swissbanking

Es ist zu prüfen, inwiefern die Anfechtbarkeit der obersten 5 Prozent der Vergleichsmieten den Mittelwert beeinflusst.

HVS

Der obere Rand der Bandbreite ist 30 Prozent höher als der Mittelwert. Eine Wohnung für beispielsweise monatlich CHF 1'800.-- könnte auch CHF 2'300.-- kosten, ohne dass sich der Mieter dagegen wehren könnte. Dies führt zu übersetzten Renditen und zu einer Spiralwirkung nach oben. Es muss somit ein Bremsmechanismus eingebaut werden, wonach sich die Festlegung des Anfangsmietzinses auch an den effektiven Kosten orientiert.

4.2.4 Beobachtungsperiode

ZH

Es ist sachgerecht, die aktuellen Mietzinse der in der Fünfjahresperiode neu abgeschlossenen Mietverhältnisse zu berücksichtigen.

HEV Schweiz, SVIT, FRI, VIV

Die Berücksichtigung von maximal fünfjährigen Mietverhältnissen wird im Rahmen des Kompromisses akzeptiert, 2-3 Jahre wären indessen sachgerechter.

SAV

Nachdem das Instrument ausschliesslich bei der Anfechtung von Anfangsmietzinsen zur Anwendung gelangt, erscheint der Einbezug von Vergleichsmietzinsen, die in der Periode von fünf Jahren vor dem Zeitpunkt der statistischen Erhebung begonnen haben, als zu lang. Die Frist sollte auf ca. zwei bis drei Jahre verkürzt werden.

ZG, GPS

Es sollen die Mietzinse der letzen 7 Jahre (nicht 5 Jahre) berücksichtigt werden. Diese Periode entspricht dem durchschnittlichen Mieterwechsel.

SVIT, VIV

Es ist in das Gesetz (VIV: in die Verordnung) aufzunehmen, dass jeweils die aktuell gültigen Mietzinse in die Statistik einfliessen und nicht die Mietzinse beim Abschluss des Mietvertrages vor fünf Jahren.

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