Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/78: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 28 Seiten
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Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens Obligationenrecht (Miete)
ZG
Befürwortet ausdrücklich, dass das Instrument nur den Schlichtungsbehörden zugänglich ist.
FRI
Ob das Vergleichsinstrument öffentlich zugänglich ist, muss im Gesetz geregelt werden.
4.2.3 Bandbreite
SBV
Die im Bezug auf die Bandbreite vorgeschlagene Lösung ist sinnvoll.
SVIT, VIV
Die Bandbreite von 90 Prozent ist Teil des gefundenen Kompromisses. Eine tiefere Bandbreite wird abgelehnt.
SP
Die Bandbreite von 90 Prozent erscheint sehr gross.
GPS
Die Bandbreite der nicht missbräuchlichen Mietzinse soll bei 80 Prozent definiert werden. Die vorgeschlagene Bandbreite von 90 Prozent führt zu einer durchschnittlichen Missbräuchlichkeit von nur fünf Prozent, was aus Sicht der Grünen eine zu kleine Masszahl ist und eine Anfechtung in sehr vielen Fällen nicht lohnenswert macht.
SAV
Nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb die im obersten Preissegment befindlichen 5 Prozent der Mietzinse per se missbräuchlich sein sollen.
Swissbanking
Es ist zu prüfen, inwiefern die Anfechtbarkeit der obersten 5 Prozent der Vergleichsmieten den Mittelwert beeinflusst.
HVS
Der obere Rand der Bandbreite ist 30 Prozent höher als der Mittelwert. Eine Wohnung für beispielsweise monatlich CHF 1'800.-- könnte auch CHF 2'300.-- kosten, ohne dass sich der Mieter dagegen wehren könnte. Dies führt zu übersetzten Renditen und zu einer Spiralwirkung nach oben. Es muss somit ein Bremsmechanismus eingebaut werden, wonach sich die Festlegung des Anfangsmietzinses auch an den effektiven Kosten orientiert.
4.2.4 Beobachtungsperiode
ZH
Es ist sachgerecht, die aktuellen Mietzinse der in der Fünfjahresperiode neu abgeschlossenen Mietverhältnisse zu berücksichtigen.
HEV Schweiz, SVIT, FRI, VIV
Die Berücksichtigung von maximal fünfjährigen Mietverhältnissen wird im Rahmen des Kompromisses akzeptiert, 2-3 Jahre wären indessen sachgerechter.
SAV
Nachdem das Instrument ausschliesslich bei der Anfechtung von Anfangsmietzinsen zur Anwendung gelangt, erscheint der Einbezug von Vergleichsmietzinsen, die in der Periode von fünf Jahren vor dem Zeitpunkt der statistischen Erhebung begonnen haben, als zu lang. Die Frist sollte auf ca. zwei bis drei Jahre verkürzt werden.
ZG, GPS
Es sollen die Mietzinse der letzen 7 Jahre (nicht 5 Jahre) berücksichtigt werden. Diese Periode entspricht dem durchschnittlichen Mieterwechsel.
SVIT, VIV
Es ist in das Gesetz (VIV: in die Verordnung) aufzunehmen, dass jeweils die aktuell gültigen Mietzinse in die Statistik einfliessen und nicht die Mietzinse beim Abschluss des Mietvertrages vor fünf Jahren.
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