Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/78: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 28 Seiten
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Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens Obligationenrecht (Miete)
sgv
Dem Mieter sollten Herabsetzungansprüche nach bisherigem Recht nur solange zustehen, als dem Vermieter dieselbe Option zusteht.
SVKG
Der Referenzzinssatz gemäss Art. 12a Abs. 1 bis 5 VMWG soll langfristig beibehalten werden, damit die Schätzungsbestimmungen in den Kantonen sich darauf abstützen können.
SVV
Eine Übergangsfrist von fünf Jahren wird akzeptiert. Dagegen ist die Begrenzung der Höhe des Referenzzinssatzes auf 4,5 Prozent nicht sinnvoll.
ZHK
Es spricht vieles dafür, die bisherigen Spielregeln des Mietrechts beizubehalten, bis sich die Hypothekarzinsen wieder auf einem langfristigen Durchschnitt von 4,5 Prozent eingependelt haben.
4.9 Verschiedenes / ergänzende Anträge
4.9.1 Handänderung
HEV Schweiz, SVIT, VIV
Die Mietzinsanpassungsmöglichkeit des Erwerbers einer Liegenschaft wird als sachgerecht betrachtet. Der Verzicht auf diese Anpassungsmöglichkeit wird nur im Rahmen des Kompromisses akzeptiert.
SVV
Mietzinsanpassungen sollten auch aufgrund einer Handänderung der Liegenschaft erfolgen können.
GPS
Die Grünen begrüssen es, dass Handänderungen nicht mehr Mietzinsanpassungen nach der absoluten Methode rechtfertigen. Zusätzlich müsste aber auch der Kündigungsschutz in dem Sinne verstärkt werden, dass Kündigungen als missbräuchlich erklärt würden, die zur Erzielung eines höheren Ertrags ausgesprochen werden. Es besteht die Befürchtung, dass Vermieterinnen bzw. Neuerwerberinnen von Mietwohnungen vermehrt von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, um schnell eine Marktmiete erzielen zu können.
4.9.2 Staffelmiete
SMV / ASLOCA / ASI
Der Status der Staffelmiete muss präzisiert werden.
SAV, SVIT
Bei der Staffelmiete ist nicht klar, weshalb für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen die Formvorschrift der Schriftlichkeit beachtet werden muss.
SAV
Wenn nach der Vereinbarung eines Staffelmietzinses der Anfangsmietzins erfolgreich angefochten wird, muss klar sein, was mit den erst in Zukunft zur Anwendung gelangenden Mietzinsstaffelungen geschieht.
HEV Schweiz, USPI, FRI
Die Aufnahme der Staffelmiete ins Gesetz sowie der Verzicht auf das amtliche Formular bei der Mitteilung von Mietzinserhöhungen werden begrüsst. Es könnte sogar auf eine schriftliche Anzeige verzichtet werden.
SVIT
Artikel 269d E OR sollte dahingehend ergänzt werden, dass der Vermieter an eine langjährige Mietdauer mit Staffelung nicht gebunden ist, wenn der Anfangsmietzins vom Richter korrigiert wird. Zudem sollte präzisiert werden, dass nach Ablauf der Staffelung bei fehlender vertraglicher Regelung die Indexmiete gemäss Indexstand bei Mietvertragsabschluss massgebend ist.
In Absatz 2 von Artikel 269g E OR ist klarzustellen, dass "unklare" Begründungen nicht zur Nichtigkeit führen.
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