Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/78: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 28 Seiten
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Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens Obligationenrecht (Miete)
JU
Die 50 bis 70 Prozent-Regel führt zu Missbräuchen, wenn die Vermieterschaft den Unterhalt vernachlässigt.
SVIT, USPI, FRI, SVV
Die Regelung ist zu wenig konkret. Insbesondere ist die Regel von Artikel 14 Absatz 1 VMWG ins Gesetz aufzunehmen. Der SVV verlangt, dass auch die künftige Geltung des heutigen Artikel 14 Absatz 3 VMWG genau definiert wird.
SVIT, USPI, FER
Es ist zu überlegen, ob anstelle der Bandbreite von 50-70 Prozent nicht ein Regelsatz von 60 Prozent (SVIT) festgelegt werden sollte. USPI und FER schlagen einen fixen Satz von 65 Prozent vor, USPI schlägt zusätzlich eine Amortisationsdauer von 25 Jahren vor. Falls der ganze Artikel 14 VMWG in das Gesetz aufgenommen wird, ist er zu überarbeiten. Der Kompromiss der mietenden und vermietenden Parteien hat sich auf die Fassung von Artikel 14 VMWG vom November 2007 bezogen und nicht auf den heute geltenden Artikel 14.
USPI
Schlägt vor, nicht auf den Referenzzinssatz gemäss dem heute geltenden Artikel 12a VMWG abzustellen, sondern auf den Satz der zehnjährigen Bundesobligationen, erhöht um 1,5 Prozent. USPI ist der Ansicht, dass diese Lösung einfacher wäre.
SVT
Es ist nicht akzeptabel und aus ökonomischer Sicht nicht vertretbar, dass der Vermieter die Kosten wertvermehrender Arbeiten während eines Jahres nicht überwälzen darf.
VLB
Absatz 2 von Artikel 269e E OR braucht es möglicherweise gar nicht, es genügen die allgemeinen Missbrauchsbestimmungen.
SWE
Begrüsst die vorgeschlagene Formulierung.
SAV
Wenn es nicht der Absicht des Bundesrates entspricht, gegenüber dem heutigen Rechtszustand etwas zu verändern, sollte dies dadurch zum Ausdruck gebracht werden, dass zumindest die Absätze 1 und 2 von Art. 14 VMWG im unveränderten Wortlaut in das Gesetz übernommen werden.
Weil nach neuem Recht das System der Kostenmiete grundsätzlich aufgegeben wird, müssen auch die Bestimmungen über die Überwälzung von Mehrleistungen, die notwendigerweise nach wie vor auf dem Kostenmietmodell beruhen, angepasst werden. Andernfalls werden renovationswillige Vermieter die Liegenschaft vermehrt "leer kündigen". Es fragt sich, ob anstelle der komplizierten heutigen Berechnung nicht einfach der Gesamtbetrag der Investition zu einem Satz verzinst werden soll, der 1/2 Prozent über dem jeweiligen Hypothekarzinssatz liegt.
Für die neu vorgeschlagene Sperrfrist für Mietzinsanpassungen von einem Jahr besteht kein praktisches Bedürfnis.
SBV
Die Festsetzung des Mietzinses erfolgt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, weshalb die für Mietzinserhöhungen aufgrund von wertvermehrenden Verbesserungen vorgesehene Sperrfrist vernünftigerweise ab diesem Datum laufen sollte.
Swissbanking
Die Regelung ist zu detailliert. Sie gibt den Marktteilnehmern keinen Raum für eigene Lösungen, was zu einer vorsichtigen Marktbeurteilung durch die Kreditgeber und dadurch zu einer Einschränkung von Erneuerungen führt.
4.6 Bestimmungen für gemeinnützige Wohnbauträger
ZH, Schweizerischer Gemeindeverband, Schweizerischer Städteverband, Stadt Zürich
Die Regelung wird als ungenügend erachtet (reine Delegationsnorm, Kann-Vorschrift). Es ist zwingend nötig, für die gemeinnützigen Wohnbauträger auf Gesetzesstufe eine einwandfreie materielle Grundlage zu schaffen, damit diese die Mietzinse weiterhin auf Kostenbasis festlegen können.
Zudem sind die von der öffentlichen Hand vermieteten Wohnungen mit einzubeziehen.
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