Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/78: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 28 Seiten
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Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens Obligationenrecht (Miete)
4.9.7 Weitere Themen
GPS
Der Vorschlag des Bundesrates, einzelne Bestimmungen der Mietzinsgestaltung für gemeinnützige Bauträger besonders zu regeln (Art. 269f), sollte sinngemäss auch für Wohnungen der öffentlichen Hand gelten, welche nach dem Grundsatz der Kostenmiete vermietet werden. Dies könnte umgesetzt werden, indem Artikel 269b Mietzinsanpassungen gemeinnütziger Bauträger und der öffentlichen Hand ermöglicht, solange sich diese im Rahmen der Kostenmiete gemäss kantonalen oder kommunalen Reglementen bewegen.
USPI
Artikel 253a Absatz 2 OR sollte dahingehend geändert werden, dass "drei Monate" durch "sechs Monate" ersetzt wird.
SWE
Absatz 3 von Artikel 253b OR ist dahingehend zu präzisieren, dass die Bestimmungen über die Anfechtung missbräuchlicher Mietzinse (Art. 269), über die Mietzinsanpassung während der Mietdauer (Art. 269b) und über die Anpassung an den Landesindex der Konsumentenpreise (Art. 269c) nicht für Wohnräume, deren Bereitstellung von der öffentlichen Hand gefördert wurde und deren Mietzinse von einer Behörde kontrolliert werden, gelten.
DJS
Es wird ein neuer Art. 257 Abs. 2 OR verlangt, der besagt, dass der Mietzins grundsätzlich am Monatsende zahlbar ist und dass andere vertragliche Regelungen zwingend einer Begründung bedürfen und mit einer entsprechenden Zinsvergütung von i.d.R. 3 Prozent zu kompensieren sind. Damit ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass derzeit die Mietzinse in aller Regel im voraus eingefordert werden - im Gegensatz zu den Löhnen, die erst nach erbrachter Leistung, am Ende eines Monats,
ausbezahlt werden.
VLB
Es sollte eingeschränkt werden, sich auf die Nichtigkeit fehlerhafter Mietzinserhöhungen in der Vergangenheit berufen zu können, sofern entsprechend der Mietzinserhöhung über eine gewisse Zeit ein erhöhter Mietzins, bzw. die mit dieser Mietzinserhöhung eingeführten neue Nebenkosten bezahlt worden sind. Diese Möglichkeit ist auf ein Jahr ab Inkrafttreten der fehlerhaften Mietzinserhöhung bzw. der Einführung neuer Nebenkosten zu beschränken.
5 Zusammenfassung
5.1 Allgemeines
Praktisch alle Kantone, Parteien und Organisationen, die sich im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens geäussert haben, betonen die Notwendigkeit einer Anpassung des Mietrechts und befürworten den vorgeschlagenen Systemwechsel von der Kostenmiete zur Indexmiete. Weitgehende Einigkeit besteht auch in Bezug auf die Notwendigkeit der Entkoppelung der Mietzinse von den Hypothekarzinssätzen. In Bezug auf den unterbreiteten Gesetzesentwurf werden insbesondere die angestrebte Vereinfachung der mietrechtlichen Bestimmungen sowie die Verbesserung der Transparenz bei Mietzinsanpassungen begrüsst. Vielfach wird die Ausgewogenheit der zwischen den Mieter- und Vermieterverbänden erzielten Einigung unterstrichen. Einzelne Vernehmlassungsteilnehmer führen aus, dass sie grundsätzlich ein anderes Modell, beispielsweise eine klar definierte Kostenmiete oder eine reine Marktmiete, bevorzugen würden, dass sie den unterbreiteten Entwurf im Sinne einer Verbesserung im Vergleich zum aktuellen Recht aber dennoch gutheissen können.
Eine grundsätzliche Ablehnung der vorgeschlagenen Mietrechtsrevision wird nur von einer einzelnen Partei (SVP) geäussert. Daneben wird von einem einzigen Teilnehmer (SAV) die Verfassungskonformität in Frage gestellt.
Weniger breit ist die Zustimmung bei einzelnen Bestimmungen der Gesetzesvorlage. Insbesondere die Bestimmungen betreffend Vergleichsmiete seien näher zu konkretisieren. Ebenfalls angeregt werden zusätzliche Studien und Abklärungen in Bezug auf die Funktionsweise und auf die Auswirkungen des Vergleichsmietesystems. Viele Vernehmlassungsteilnehmer verlangen ausdrücklich, dass das Instrument der Vergleichsmiete öffentlich zugänglich ist. Im Rahmen der Indexmiete sind vor allem die
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