Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/78: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 28 Seiten

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Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens Obligationenrecht (Miete)

Centre patronal

Sonderregeln für diese Wohnungskategorien erscheinen denkbar. Es ist jedoch Aufgabe des Gesetzgebers, die diesbezüglichen Rahmenbedingungen vorzugeben. Eine umfassende Delegation an den Bundesrat ist nicht zweckmässig.

AG, VD, GE

Für diese Kantone besteht Klärungsbedarf. GE fordert insbesondere eine klarere Ausnahmebestimmung auf gesetzlicher Stufe, VD eine klarere Abgrenzung zu Artikel 253b Absatz 3 OR und AG eine Definition der Gemeinnützigkeit und eine nähere Regelung der Zuständigkeiten.

HEV Schweiz, SVIT, USPI, VIV

Sonderbestimmungen für gemeinnützige Wohnbauträger werden grundsätzlich abgelehnt. Es ist nicht einsehbar, dass das System der Indexmiete für gemeinnützige Wohnbauträger nicht zumutbar sein soll, für die private Vermieterschaft aber schon.

SH, USPI, FRI

Wenn überhaupt, müssen Sonderbestimmungen für gemeinnützige Wohnbauträger im Gesetz selber festgelegt werden. Es kann nicht sein, dass eine Verordnung Gesetzesbestimmungen faktisch ausser Kraft setzt.

SVW

Aus Sicht des SVW handelt es sich beim vorliegenden Artikel um die Kernbestimmung. Es werden ausformulierte Sonderbestimmungen für gemeinnützige Wohnbauträger vorgeschlagen, welche auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe aufzunehmen sind.

VLB

Der VLB bittet um Anhörung vor Erlass der entsprechenden Verordnung.

SWE

Dieser Artikel ist so zu formulieren, dass die besonderen Bestimmungen nur für gemeinnützige Wohnbauträger, deren Mietzinse durch die Behörden kontrolliert werden, gelten.

sgv

Sonderregelungen für gemeinnützige Wohnbauträger werden nicht kategorisch abgelehnt. Die Grundprinzipien sollten indessen im Gesetz verankert werden.

4.7 Formelles Recht

ZH, LU, SZ, BS, SH

Es wird als sinnvoll erachtet, dass bei einer Mietzinserhöhung gemäss einer Staffelungsvereinbarung eine schriftliche Mitteilung genügt. SZ schlägt die Festlegung einer Anzeigefrist vor.

SVIT

Artikel 269g Absatz 1 bis 3 entsprechen dem bisherigen Recht und geben insofern zu keinen Bemerkungen Anlass. Sie bedürfen indessen der Ergänzung und Verdeutlichung.

SWE

In Artikel 270b Absatz 1 OR sollte erwähnt werden, dass die Anfechtung von Mietzinserhöhungen bei behördlich kontrollierten Mietzinsen bei den jeweils zuständigen Amtsstellen zu erfolgen hat.

4.8 Übergangsbestimmungen

ZH

Die Formulierung von Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 1 sollte einheitlich sein.

Das während fünf Jahren geltende Wahlrecht der Vermietenden führt zu wenig übersichtlichen Verhältnissen und ist der Rechtssicherheit abträglich. Die lange Übergangsfrist ist sachlich nicht gerechtfertigt.

Es wird befürchtet, dass im Hinblich auf Inkraftsetzung des neuen Rechts viele Mietzinserhöhungen und damit auch viele Schlichtungsbegehren erfolgen.

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