Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/78: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 28 Seiten

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Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens Obligationenrecht (Miete)

andere Richtung und verlangt eine Senkung der Teuerungsgrenze, die eine Reduktion auslöst, auf 3 Prozent.

5.2.5 Mehrleistungen der vermietenden Partei

Der Grundsatz, wonach die vermietende Partei den Mietzins aufgrund von Mehrleistungen erhöhen darf, ist nicht bestritten. Die GPS macht den Vorschlag, dass dabei überprüft werden kann, ob durch die Mietzinserhöhung der Anfangsmietzins, der zulässig gewesen wäre, überschritten wird. Einige Teilnehmer machen geltend, dass die Sperrfrist für Erhöhungen aufgrund nicht schriftlich angekündigter Wertvermehrungen gemäss Art. 269e Abs. 2 E OR bereits ab Vertragsschluss laufen soll. Weitere Vorschläge beziehen sich auf Einzelheiten der heute massgebenden Verordnungsbestimmung (Art. 14 VMWG) oder auf den massgebenden Zinssatz (USPI: Satz der zehnjährigen Bundesobligationen plus 1,5 Prozent statt mietrechtlicher Referenzzinssatz).

5.2.6 Bestimmungen für gemeinnützige Wohnbauträger

Sonderregelungen für gemeinnützige Wohnbauträger werden mehrheitlich akzeptiert. Von etlichen Teilnehmern wird bemängelt, dass die für das Gesetz vorgeschlagene Delegationsnorm ungenügend ist. Es wird verlangt, dass der Gesetzgeber klare Rahmenbedingungen vorgibt. Die Verbände der Vermietenden lehnen Sonderbestimmungen für gemeinnützige Wohnbauträger ab. Für den SVW handelt es sich bei der vorgeschlagenen Bestimmung dagegen um eine absolute Notwendigkeit.

5.2.7 Übergangsbestimmungen

In Bezug auf die Übergangsfrist von fünf Jahren wird vereinzelt betont, dass diese zu unübersichtlichen Verhältnissen und zu vermehrten Streitigkeiten führen kann. Zum Teil wird die Übergangsfrist als zu lang oder der für den Übergang massgebliche Referenzzinssatz von 4,5 Prozent als zu hoch bezeichnet. Einige Teilnehmer erachten dagegen die vorgeschlagenen Bestimmungen als angemessen oder bewerten die Übergangsfrist und den massgeblichen Zinssatz nur im Rahmen des Kompromisses als genügend lang, bzw. genügend hoch. Weitere Stellungnahmen zu den Übergangsbestimmungen betreffen die detaillierte Ausgestaltung der einzelnen Artikel, insbesondere die Definition der verschiedenen zu regelnden übergangsrechtlichen Sachverhalte.

5.2.8 Verschiedenes und ergänzende Anträge

Die ergänzenden Anträge der Vernehmlassungsteilnehmer betreffen die Formularpflicht, die Staffelmiete, die faksimilierte Unterschrift, die Frage betreffend Mietzinserhöhungen bei Handänderung, die Umsatzmiete sowie weitere, ebenfalls zu überprüfende Einzelpunkte.

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