Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/78: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 28 Seiten

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Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens Obligationenrecht (Miete)

GR

Es ist sicherzustellen, dass die Regel von Artikel 12a Absatz 1 bis 4 VMWG auch nach dem für das Jahr 2010 vorgesehenen Systemwechsel Geltung hat.

VD

Es wird befürchtet, dass die gleichzeitige Geltung von zwei Systemen zu Komplikationen und zu vermehrten Streitigkeiten führt.

NE

Einige Fragen bleiben offen, z.B. ob die Mietenden gegenüber Mietzinserhöhungen nach altem Recht auch Einwendungen nach altem Recht geltend machen können und ob die Wahl des alten Rechtes eine definitive ist.

SGB

Die lange, fünfjährige Frist wird gerade noch akzeptiert. Der Zinssatz von 4.5 Prozent ist zu hoch, es werden vier Prozent vorgeschlagen.

SGF, Frauenzentrale Graubünden

Die Übergangsfrist von 5 Jahren ist zu lang. Zudem sollte die Kappung bereits bei 4 Prozent des massgebenden Referenzzinssatzes erfolgen.

IRV, VKF

Die Übergangsfrist von fünf Jahren ist zu lang.

HEV Schweiz, SVIT

Es wird eine verteilungsneutrale Abkoppelung gefordert. Die bestehende Regelung kommt dieser Forderung nur teilweise nach. Im Rahmen des Gesamtpaketes wird sie indessen akzeptiert.

SVIT, SAV, SVV

Bei der Regelung von Artikel 3 der Übergangsbestimmungen ist auf den für das jeweilige Mietverhältnis konkret massgebenden letzten Indexstand abzustellen. Der SVIT macht dazu den Vorschlag, dass, sofern und soweit dadurch ein Zeitraum vor Inkrafttreten des neuen Rechts beschlagen wird, eine Berücksichtigung der Indexveränderung im Umfange von 40 Prozent erfolgt.

SVIT, SAV,

Betreffend Artikel 4 der Übergangsbestimmungen ist festzuhalten, dass der Begriff der "festen Vertragsdauer" unklar ist und bislang vom Gesetzgeber nicht verwendet wurde.

SVIT

Die Parteien sollten die Möglichkeit haben, die Anwendbarkeit des neuen Artikel 253b Absatz 2 E OR zu vereinbaren (Art. 5 Übergangsbestimmungen).

FRI

In Artikel 4 ist der Ausdruck « bis zum Ablauf der festen Vertragsdauer » durch « bis zum Vertragsablauf » zu ersetzen.

FER

Die Frist von fünf Jahren in Artikel 1 der Übergangsbestimmungen ist zu lange. Die neuen Bestimmungen sollten unmittelbar nach Inkrafttreten für alle Mietverhältnisse gelten. Falls unbedingt eine Frist gewährt werden muss, darf sie nicht länger als 2 bis 3 Jahre sein.

SVW, VLB

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen sind die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 269f E OR betreffend die gemeinnützigen Wohnbauträger in Kraft zu setzen.

Centre patronal, CVCI

Die für die beim Inkrafttreten des neuen Rechts laufenden Mietverhältnisse vorgesehenen Bestimmungen sind angemessen.

SBV

Eine Übergangsfrist für die Abkoppelung von den Hypothekarzinssätzen bei bestehenden Mietverträgen ist dringend notwendig. Mit den vorgeschlagenen fünf Jahren ist sie eher zu kurz.

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