Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/78: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 28 Seiten
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Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens Obligationenrecht (Miete)
Entwicklung des Landesindexes und im Übrigen jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen kann.
SVIT, Stadt Zürich
Auch die Mietzinse bei Mietverhältnissen, welche eine Mindestdauer von einem Jahr oder länger haben, müssen angepasst werden können (unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen, gemäss dem heutigen Artikel 17 Absatz 3 VMWG).
CATEF
Die CATEF regt an, die Bestimmung des geltenden Artikel 269b OR, betreffend den Mietverhältnissen mit einer Mindestfrist von fünf Jahren, auch ins neue Recht aufzunehmen.
4.4.6 Reduktion des Überwälzungssatzes durch den Bundesrat
ZH
Anstelle der in Artikel 269c Absatz 3 vorgesehenen Korrekturmöglichkeit ist ein Index ohne Miet- und Energiekosten zu verwenden.
SVIT, VIV
Nur im Rahmen des Kompromisses ist der SVIT damit einverstanden, dass der Bundesrat bei hoher Teuerung in das System eingreifen kann. Allerdings ist Absatz 3 von Art. 269c E OR als "Kann-Vorschrift" auszugestalten. Eine nachträgliche Teuerungsüberwälzung muss möglich sein (VIV).
SVV
Eine Reduktion des höchst zulässigen Überwälzungssatzes durch den Bundesrat bei starker Jahresteuerung wird abgelehnt.
GPS
Für eine wirkungsvolle Teuerungsbremse muss die Kappungsgrenze bei einem Teuerungsanstieg von drei Prozent angesetzt werden.
USPI, FRI, CVCI
Die Möglichkeit des Eingriffs des Bundesrates gemäss Artikel 269c Absatz 3 E OR muss auch bei einem starken Rückgang des Landesindex der Konsumentenpreise (also bei einer Deflation) gegeben sein.
4.5 Mehrleistungen der vermietenden Partei
GPS
Aus der Kombination einer Anfangsmiete, die das Marktniveau ausreizt und einer relativen Erhöhung auf Kostenbasis kann ein Mietzins resultieren, der das zulässige Mietzinsniveau überschreitet. Es ist daher sicherzustellen, dass auch bei wertvermehrenden Investitionen der zum Zeitpunkt der Erhöhung zulässige Anfangsmietzins nicht überschritten wird.
ZH
Vorbehalte bei Vertragsabschluss sollen nur zulässig sein, soweit sie sich auf wertvermehrende Arbeiten beziehen, die nach Vertragsschluss ausgeführt werden.
SZ, SH, HEV Schweiz, SVIT, VIV, SVW, VLB, sgv, bauenschweiz
Die Sperrfrist soll ab Abschluss des Mietvertrages gelten (nicht erst ab Beginn des Mietverhältnisses).
GR
Fordert eine genauere Umschreibung der Mehrleistungen und die Festlegung der Zins- und Amortisationssätze.
VD
Verlangt eine Ausnahme von der Sperrfrist für unvorhergesehene oder dringende Arbeiten.
NE
Erachtet die Regelung als zu wenig detailliert. Näheres ist auf Gesetzesstufe zu regeln. Es wird festgestellt, dass die 50 bis 70 Prozent-Regel von den Gerichten nicht mehr angewandt wird.
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