Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/78: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 28 Seiten
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Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens Obligationenrecht (Miete)
SVV
Die Mindestvertragsdauer von drei Jahren für gestaffelte Mietzinse erscheint unnötig.
4.9.3 Umsatzmiete
HEV Schweiz
Es ist folgerichtig, die Umsatzmiete, welche sich in der Praxis etabliert hat, in das Gesetz aufzunehmen.
SVIT, SVV
Artikel 270a Absatz 1 Buchstabe b ist nicht zweckmässig. Die Höhe des Mietzinses bei der Umsatzmiete bemisst sich nach der Höhe des Umsatzes. Daher finden keine Mietzinserhöhungen oder Mietzinsherabsetzungen im eigentlichen Sinne statt. Diese Bestimmung kann somit gestrichen werden.
USPI, FRI, FER, CVCI
Der Umsatz hängt stark vom Geschick des Unternehmers ab. Es ist nicht einsichtig, warum ein deswegen gesunkener Umsatz zu einer Mietzinssenkung führen sollte. USPI, FRI und FER beantragen, die Umsatzmiete eher an den Landesindex der Konsumentenpreise anzubinden.
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In Artikel 269b sollte folgende Reihenfolge gewählt werden: c. Mehrleistungen, d. Rahmenmietvertrag,
e. Geschäftsräume (Umsatz).
4.9.4 Formular
ZH
Es ist zu überdenken, ob es noch zeitgemäss ist, die Verwendung eines durch den Kanton genehmigten Formulars vorzuschreiben oder ob nicht ein einheitliches Formular in der ganzen Schweiz zur Anwendung gelangen sollte.
SAV
Die Möglichkeit, dass die Kantone bei so genannter Wohnungsnot die Verwendung eines Formulars zu Mitteilung des Anfangsmietzinses als obligatorisch erklären, hat sich nicht bewährt, weshalb der SAV beantragt, diese Bestimmung zu streichen.
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Nicht nur bei der Staffelmiete, sondern bei allen Mietzinserhöhungen sollte die Form der Schriftlichkeit genügen. Infolgedessen ist auch Artikel 270 Absatz 2 betreffend Formularpflicht bei Wohnungsmangel zu streichen.
VZI
Für Mietzinserhöhungen aufgrund der Teuerung hat eine einfache schriftliche Mitteilung zu genügen. Auf die amtlichen Formulare kann verzichtet werden.
4.9.5 Faksimilierte Unterschrift
SH, HEV Schweiz, SVIT, VIV, SVW, SWE, Glarner Handelskammer, SVV
Im Gesetz ist ausdrücklich festzuhalten, dass eine Mietzinserhöhung mit faksimilierter Unterschrift gültig ist. Der SWE schlägt ausserdem vor, dass auch Mietverträge und andere einseitige Vertragsänderungen wahlweise mit faksimilierter, elektronischer oder eigenhändiger Unterschrift rechtsverbindlich werden.
4.9.6 Schlichtungsbehörden
SG
Bedauert, dass die erweiterte Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörden nicht wieder aufgenommen wurde.
SVW
Bei der Besetzung der Schlichtungsbehörde sind die verschiedenen Vermieterkategorien zu berücksichtigen.
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