Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2007/78: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 28 Seiten
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Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens Obligationenrecht (Miete)
SGB
Eine Indexierung zu 100 Prozent ist jedoch zu hoch und führt zu einer ungerechten, kumulativen Wirkung, da die Wohnungskosten bereits im Landesindex der Konsumentenpreise enthalten sind. Zudem sind die Einkommen nicht indexiert. Es wäre ungerecht, wenn die Vermieter über eine gesetzliche Garantie der Einkommensindexierung verfügen würden. Deswegen darf die Anpassung 80 Prozent des Indexes nicht übersteigen.
SGF, Frauenzentrale Graubünden
Die Möglichkeit der jährlichen Erhöhung des Mietzinses und der 100-prozentigen Anpassung an den Index ist nicht vertretbar. Gerade für Familien mit niedrigen Einkommen und Einelterfamilien ist es untragbar, unter Umständen jährlich mit einer Mietzinserhöhung rechnen zu müssen. Es wird vorgeschlagen, dass die Mietzinse maximal alle drei Jahre zu höchstens 75 Prozent an den Landesindex angepasst werden dürfen.
HVS
Bei der jährlich möglichen Überwälzung der Teuerung gemäss Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise muss überprüft werden, ob diese in einem vertretbaren Verhältnis zu den effektiven Kosten der vermietenden Partei stehen. Allenfalls darf nur eine tiefere Überwälzung erfolgen.
AVIVO suisse
Die AVIVO suisse verlangt, dass Artikel 269c gestrichen wird. Wenn tatsächlich der Landesindex der Konsumentenpreise massgebend wird, darf dessen Steigerung nur teilweise und nicht zu 100 Prozent überwälzt werden.
4.4.4 Überwälzung der Teuerung / Anpassung des Mietzinses
ZH, SZ, OW, SH, AR, GR, Glarner Handelskammer, Schweizerischer Gemeindeverband, Schweizerischer Städteverband, sgv, SVV, Stadt Zürich, HEV Schweiz, SVIT, FRI, FER, VIV, SVW, VLB, SAV, SBV, bauenschweiz
Die Anpassungsregeln sind zu kompliziert und praxisfremd ausgestaltet. Sie führen zu unzumutbarem administrativem Mehraufwand für die Vermieterschaft (so insb. ZH). Sie würden dazu führen, dass innerhalb der gleichen Liegenschaft für jedes Mietverhältnis unterschiedliche Indexstände gelten würden, was zu einem grossen Verwaltungsaufwand führt. Wie im heutigen Recht muss die Indexmiete einfach, transparent und praxistauglich ausgestaltet werden. Es ist im Gesetz festzuhalten, dass die Mietzinserhöhung die Steigerung des Landesindexes der Konsumentenpreise nicht übertreffen und dass die Erhöhung einmal jährlich erfolgen darf.
BS
Es ist nicht klar genug geregelt, ob Vorbehalte, bzw. teilweise Anpassungen, möglich sind.
SVW
Mietzinssenkungen sind analog zu den Erhöhungen stark zu vereinfachen.
CATEF
Absatz 2 von Artikel 269c E OR sieht einerseits vor, dass der Mietzins bei einem Rückgang des Indexes gesenkt werden muss. Andererseits ist bei einer Steigerung des Landesindexes der Konsumentenpreise der Vermieter nicht verpflichtet, den Mietzins zu erhöhen. Daher ist die Pflicht zur Senkung des Mietzinses bei einer Senkung des Landesindexes der Konsumentenpreise aufzuheben.
SAV
Im Bezug auf Mietzinsherabsetzungen wird für Artikel 270a Absatz 1 Litera a im Sinne einer Vereinfachung vorgeschlagen, dass eine Mietzinssenkung zu erfolgen hat, wenn der Stand des Landesindexes nach Ablauf eines Kalenderjahres seit der letzten Mietzinsanpassung oder seit dem Vertragabschluss tiefer liegt.
4.4.5 Anpassungsmöglichkeit des Mietzinses bei langfristigen Mietverhältnissen.
ZH, SH, VD, SVW, VLB, SMV / ASLOCA / ASI, HEV Schweiz, SAV ,bauenschweiz
Die Möglichkeit der Indexierung von langfristigen Mietverhältnissen (wie im geltenden Recht mit einer Mindestdauer von fünf Jahren) gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise muss gewährleistet sein. Der VLB schlägt vor, unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf ein Monatsende, eine Mietzinsanpassungsanzeige zuzulassen. Der SAV regt an, Artikel 269g Absatz 1, erster Satz dahingehend abzuändern, dass der Vermieter den Mietzins im Sinne von Artikel 269c einmal pro Kalenderjahr der
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