Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/78: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 28 Seiten

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Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens Obligationenrecht (Miete)

VIV, Centre patronal, CVCI

Falls die Unterstellung der Geschäftsmieten und die Missbräuchlichkeitsbestimmungen bestehen bleiben, wird die Reduktion von fünf auf drei Vergleichsobjekte begrüsst.

SAV

Die Bestimmung betreffend Anfangsmietzinse bei Geschäftsräumen ist dahingehend zu ergänzen,

dass der Nachweis der Orts- und Quartierüblichkeit auf der Grundlage von Quadratmeterpreisen für gleichartige Objekte erbracht werden kann.

Swissbanking

Es wird empfohlen, diesen Artikel ersatzlos zu streichen, da die Möglichkeit, den Anfangsmietzins anzufechten, die Baukreditfinanzierung erschwert.

4.3 Überprüfung der Anfangsmietzinse

GR

Die Überprüfung und Anpassung von Mietzinsen sollte jederzeit möglich sein, nicht nur bei den Anfangsmietzinsen.

SMV / ASLOCA / ASI, SGB

Die Beibehaltung der Möglichkeit der Anfechtung der Anfangsmietzinse wird als zentraler Punkt begrüsst.

HEV Schweiz, SVIT

Die Möglichkeit der Anfechtung des Anfangsmietzinses stellt innerhalb der Privatrechtsordnung einen Fremdkörper dar und wird nur im Rahmen des Kompromisses akzeptiert.

STV

Der STV lehnt die Möglichkeit des Mieters, den Anfangsmietzins anzufechten, ab.

SVIT

Offen ist die Anfechtung des Anfangsmietzinses im Zusammenhang mit der Umsatzmiete für Geschäftsräume. Hier ist unklar, wie die Beurteilung der Zuverlässigkeit, bzw. der Missbräuchlichkeit, erfolgen soll.

Der Zweck der Formularpflicht zur Mitteilung des Mietzinses der vormietenden Partei ist nicht ersichtlich. Jedenfalls kann es nicht sein, dass der Vermieter einen allenfalls erhöhten Mietzins begründen muss, weil er die Höhe der Vergleichsmiete selber auch nicht kennt. Daher ist auf Absatz 2 von Artikel 270 E OR zu verzichten.

VLB

Hilfreich wäre eine Definition des Begriffs des "Anfangsmietzinses".

4.4 Indexierung der Mietzinse

4.4.1 Allgemeines

SGB

Ist mit dem Systemwechsel einverstanden, obschon er sich bisher für die Kostenmiete eingesetzt hat.

VD, NE

Bei einer Herabsetzung infolge gesunkenem Landesindex ist nicht klar, ob eine Senkung von Gesetzes wegen erfolgen muss oder nur auf Verlangen der Mieterschaft (NE). VD fragt, ob eine Sanktion vorgesehen ist, falls die Vermieterschaft den Mietzins nicht senkt.

SMV / ASLOCA / ASI

Es ist zu prüfen, wie Veränderungen im Verhältnis von Mietzins und Nebenkosten (z.B. die Ausscheidung von neuen Nebenkosten) zu regeln sind, wenn nicht mehr wie heute die Kostenmiete, sondern das neue System von indexierten Mietzinsen gilt.

Mit dem Inkrafttreten der Revision ist ein Monitoring über die Entwicklung der Mieten einzuführen.

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