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Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 33 Seiten

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Weisungsentwurf Beilage 5

Anhang 9

Richtlinien für die Begutachtung bei Fahren unter Betäubungs- und/oder Arznei-

mitteleinfluss

1. Einleitung

1.1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinien bilden den Rahmen für die gutachterliche Beurteilung von Fällen mit Verdacht auf eine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit durch den Einfluss von Betäubungs- und/oder Arzneimitteln. Sie finden in der Regel keine Anwendung, wenn im Blut des Fahrzeugführers oder der - führerin eine Substanz nach Artikel 2 Absatz 2 VRV nachgewiesen wird.

1.2 Begriffe

1.2.1 Fahreignung

Die Fahreignung umfasst die allgemeinen, zeitlich nicht umschriebenen und nicht ereignisbezogenen psychischen und physischen Voraussetzungen des Individuums zum sicheren Lenken eines Motorfahrzeugs im Strassenverkehr. Diese Voraussetzungen müssen stabil vorliegen. Sie sind die allgemeine Basis zum Führen eines Fahrzeugs im Strassenverkehr.

1.2.2 Fahrfähigkeit

Fahrfähigkeit ist die momentane, psychische und physische Befähigung des Individuums zum sicheren Lenken eines Motorfahrzeugs im Strassenverkehr; die Fahreignung ist vorhanden. Die Fahrunfähigkeit ist grundsätzlich vorübergehender Natur (z.B. infolge Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimittelkonsums, Müdigkeit); sie kann aber in besonderen Fällen Symptom mangelnder Fahreignung, beispielsweise einer Betäubungsmittelabhängigkeit sein.

2. Grundsätzliches zur Begutachtung bezüglich des Einflusses von Be-

täubungs- und Arzneimitteln auf die Fahrfähigkeit im Strassenverkehr

2.1 Anforderungen im Strassenverkehr

Die Anforderungen des Strassenverkehrs an die Leistungsfähigkeit und - reserve von Fahrzeuglenkenden bilden den Ausgangspunkt für die Beurteilung der Fahrunfähigkeit bei Fahren unter Betäubungs- und/oder Arzneimitteleinfluss. Auch wenn diese Anforderungen die gesamte Persönlichkeit eines Fahrzeugführers oder einer -führerin betreffen, so ist zu unterscheiden zwischen:

a. der Fahrkompetenz (dem technischen Verständnis) zur Bedienung eines Fahrzeuges bei gleichzeitiger Kenntnis der Verkehrsregeln; und

b. der psychophysischen Fähigkeit zur Koordination der verschiedenen Leistungsanforderungen.