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Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 33 Seiten

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Weisungsentwurf Beilage 5

All diese Leistungen können naturgemäss nur bei einer intakten, namentlich nicht durch Betäubungs- und/oder bestimmte Arzneimittel massgeblich beeinflussten Hirnfunktion erbracht werden. Nur eine intakte Hirnfunktion garantiert:

a. das Wahrnehmen der konkreten Verkehrssituation;

b. das Verarbeiten des Wahrgenommenen; und

c. die darauf bezogenen situationsadäquaten Reaktionen.

Beeinträchtigungen dieser Leistungsvorgänge führen etwa zu einer Wahrnehmungsveränderung, zu einer verzögerten Reaktion, zu Konzentrationsstörungen, zu motorisch-koordinativen Ausfällen und in Kombination mit einer allfällig erhöhten Risikobereitschaft insgesamt zur Fahrunfähigkeit.

Im Rahmen der Begutachtung ist der Frage nachzugehen, wie und wie weit sich pharmakologische Beeinträchtigungen durch Betäubungsund/oder Arzneimittel auf die Leistungsvorgänge ergeben.

2.2 Dokumentation

Die exakte Feststellung und Dokumentation von Ausfallserscheinungen oder anderen Verhaltensauffälligkeiten sind in der Regel unverzichtbar und haben bei der Beurteilung der Fahrfähigkeit entscheidende Bedeutung.

Die medizinisch-naturwissenschaftlichen Kriterien für die Interpretation der Beeinflussung durch Betäubungs- und/oder Arzneimittel sind nicht identisch mit denjenigen für die Beurteilung der Fahrunfähigkeit wegen Angetrunkenheit. Die Begutachtung muss sich auf die zusätzlichen Kriterien abstützen können, die in den Protokollen gemäss Anhang 2 und 3 VSKV enthalten sind.

Die Protokollierung in den Auftragsformularen über die Blut- und Urinsicherung und -auswertung sowie in den (ärztlichen) Untersuchungsformularen hat diesen Punkten möglichst detailliert Rechnung zu tragen.

2.3 Grundlagen für die Interpretation

2.3.1 Feststellungen der Polizeiorgane

Der ärztliche Untersuchungsbericht alleine genügt zur gutachterlichen Beurteilung der Fahrfähigkeit wegen eines spezifischen Betäubungs- oder Arzneimittelkonsums in der Regel nicht. Neben den ärztlichen Angaben müssen auch die Feststellungen der Polizeiorgane und deren möglichst detaillierte und beschreibende Protokollierung berücksichtigt werden, um diese mit der chemisch-toxikologisch festgestellten Konzentration eines Betäubungs- oder Arzneimittels im Blut vergleichen zu können.

2.3.2 Fehlen einer quantitativen Substanzbestimmung

In einzelnen zu begründenden Fällen darf - trotz Fehlens einer quantitativen Substanzbestimmung - eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben werden, wenn typische Ausfallserscheinungen oder Auffälligkeiten vorliegen.