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Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 33 Seiten

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Weisungsentwurf Beilage 5

3. Kalibrierung

3.1 Kalibrierungspflicht

Die Hersteller müssen die Geräte vor der Übergabe an die Polizei kalibrieren. Die Kalibrierung muss den Bereich zwischen 0,10 und 1,10 Promille abdecken. Sie muss mit mindestens drei Kontrollmessungen bestätigt werden. Nach der Übergabe müssen die Geräte mindestens alle sechs Monate in gleicher Weise kalibriert werden.

Die Kalibrierungen nach der Übergabe werden vom Hersteller durchgeführt. Sie können auch von qualifiziertem Fachpersonal der Polizei nach den Vorgaben der Hersteller durchgeführt werden.

Die Daten der Kalibrierungen müssen für jedes Gerät schriftlich festgehalten werden.

3.2 Anforderungen an Probe- und Kalibriergase

Für die Durchführung der Kalibrierung nach Ziffer 3.1 und der Versuchsreihe nach Ziffer 5 dürfen nur zertifizierte Gase verwendet werden, die mit kalibrierten Apparaten hergestellt werden.

Die Hersteller müssen der Lieferung der Gase an die für die Durchführung der Versuchsreihen und die Kalibrierung verantwortlichen Stellen ein Zertifikat beilegen, das die Gültigkeit dieser Eichung bestätigt.

4. Allgemeine Spezifikationen

4.1 Messbereich und Messgenauigkeit

Der Messbereich und die zulässige Messungenauigkeit der Geräte richten sich nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a und b SKV.

4.2 Anzeige der Messbereitschaft

Die Geräte müssen mindestens mit einem optischen Signal anzeigen,

dass sie für die Durchführung von Atemalkoholmessungen bereit sind. Sie können so ausgerüstet sein, dass die Messbereitschaft zusätzlich mit einem akustischen Signal angezeigt wird.

Die Messbereitschaft darf nur angezeigt werden, wenn die Bedingungen nach Herstellerangaben für eine gültige Messung erfüllt sind.

Die Geräte dürfen kein Resultat anzeigen, wenn die Messbereitschaft noch nicht erstellt ist.

4.3 Anzeige der Ungültigkeit der Messung

Die Geräte müssen mindestens optisch die Ungültigkeit der Messung anzeigen, wenn die Atemalkoholprobe nicht gemäss den Angaben des Herstellers durchgeführt wurde (beispielsweise zu geringe Atemluftmenge, zu schwaches, zu kurzes oder unterbrochenes Ausatmen).

Die Geräte können so ausgerüstet sein, dass die Ungültigkeit der Messung zusätzlich mit einem akustischen Signal angezeigt wird.