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Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 33 Seiten

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Weisungsentwurf Beilage 5

Anhang 1

Anforderung an Atem-Alkoholmessgeräte

1. Zulässige Atem-Alkoholmessgeräte (Art. 19 VSKV)

Für Atemalkoholkontrollen im Strassenverkehr dürfen nur Atem-Alkoholmessgeräte (Geräte) verwendet werden, wenn:

a. sie kalibriert sind;

b. sie die Anforderungen an die allgemeinen Spezifikationen nach Ziffer 4 erfüllen; und

c. bei mindestens einem Muster alle Versuche nach Ziffer 5.3 bis 5.6 sowie 5.8 durchgeführt und die erforderlichen Resultate erzielt wurden.

2. Bedienung

2.1 Bedienungsanleitung (Art. 21 VSKV)

Die Hersteller müssen für jedes Gerät eine Bedienungsanleitung mitliefern.

Diese muss mindestens die Angaben enthalten über:

a. die technischen Eigenschaften des Geräts (Messbereich, Messeigenschaften);

b. die Erstellung der Messbereitschaft;

c. die Durchführung der Gerätetests;

d. die Durchführung der Atemalkoholprobe, namentlich die Atemluftmenge und die Dauer des Durchflusses;

e. allfällige Verwendungseinschränkungen (beispielsweise bezüglich Temperatur);

f. chemische Substanzen, die zu einem falschen Resultat führen können (beispielsweise Mundspray).

Bei der Handhabung des Gerätes sind die Vorschriften der Bedienungsanleitung des Herstellers einzuhalten.

2.2 Einsatztemperatur

Die Geräte dürfen nur bei Temperaturen gemäss den Angaben des Herstellers eingesetzt werden.

2.3 Gerätetest

Die in der Bedienungsanleitung vorgeschriebenen Gerätetests sind vor jedem Einsatz durchzuführen oder es ist deren automatische Durchführung durch das Gerät zu kontrollieren.