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Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 33 Seiten
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Weisungsentwurf Beilage 5
5.2.2 Eignungsprüfungen
An den Eignungsprüfungen müssen die Laboratorien die Substanzen nach Anhang 8 nachweisen können.
5.2.3 Begutachtung durch Sachverständige
Die Begutachtung richtet sich nach Anhang 9.
5.3 Berufsgeheimnis
Alle mit der Bearbeitung der Aufträge und Analyse von Blut- und Urinproben beauftragten Personen müssen das Berufsgeheimnis bezüglich aller Informationen beachten, die sie in Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten 5.4 Datensicherung und -schutz
Die Datensicherung und der Datenschutz sind zu gewährleisten.
6. Anforderungen an das Anerkennungsgesuch (Art. 30 VSKV)
Das Anerkennungsgesuch ist mit einer vollständigen Dokumentation an das ASTRA zu richten.
Die Dokumentation zum Anerkennungsgesuch muss Unterlagen enthalten über:
a. die Organisation des Laboratoriums;
b. die Anzahl beschäftigter Personen und deren Qualifikation;
c. die Räumlichkeiten und Einrichtungen;
d. die Arbeitsweise des Laboratoriums (Analysegeräte und Methoden);
e. das Qualitätssicherungssystem.
Die Dokumentation muss zudem mindestens enthalten:
a. für Blutalkohollaboratorien die Angaben nach Anhang 3;
b. für Laboratorien, die Betäubungs- und Arzneimittel analysieren, die Angaben nach Anhang 7 sowie über die Stoffe, die analysiert werden können (im Minimum das Analysespektrum nach Anhang 8).
Die Dokumentation zum Gesuch über die Anerkennung als Sachverständiger oder Sachverständige muss Belege darüber enthalten, dass die Voraussetzungen von Artikel 16 Absatz 3 SKV erfüllt sind.
7. Schlussbestimmungen
Diese Weisungen ersetzen die Weisungen vom 1. September 2004 betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr.
8. Inkrafttreten
Diese Weisungen treten am 1. Juli 2008 in Kraft