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Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 33 Seiten
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Weisungsentwurf Beilage 5
4.3 Interne Qualitätskontrolle
Die interne Qualitätskontrolle umfasst die Überprüfung und Dokumentation des gesamten Arbeitsablaufs.
Bei Serienuntersuchungen ist eine Qualitätskontrolle (z. B. Referenzprobe mit vergleichbarer Matrix) durchzuführen und zu dokumentieren (z.B. Kontrollkarten).
Bei Einzel- oder Spezialanalysen muss die Zuverlässigkeit der Methode belegt werden und die Richtigkeit der Analysenergebnisse im Rahmen der fallbezogenen Erfordernisse liegen.
5. Prüfberichte und Gutachten
5.1 Messresultate für Substanzen gemäss Artikel 2 Absatz 2 VRV
Die Messergebnisse werden in μg/L angegeben und wie folgt gerundet:
Messwert < 10: 1 Dezimalstelle (z.B. 2,4 μg/L)
Messwert ≥ 10: ohne Dezimalstelle (z.B. 18 μg/L)
Die Messresultate werden in den Prüfberichten beziehungsweise den Gutachten wie folgt aufgeführt:
Laborbefund Angabe im Prüfbericht/Gutachten
Substanz nicht nachgewiesen Substanz nicht nachweisbar Messwert und Vertrauensbereich Messwert ≥ Bestimmungsgrenze
Beispiele
Für einen Grenzwert von 15 μg/L:
Messwert: 20 μg/L
Angabe im Prüfbericht/Gutachten: 20 μg/L ± 6 μg/L
oder:
20 μg/L
(Vertrauensbereich: 14 - 26 μg/L)
5.2 Gutachten nach dem 3-Säulen-Prinzip
Ein Gutachten nach dem 3-Säulen-Prinzip ist namentlich zu erstellen,
wenn:
- die Zeitspanne zwischen Ereignis und Blutentnahme mehrere Stunden beträgt und das Messergebnis unterhalb des Grenzwerts liegt, der Wirkstoff-Blutspiegel zur Ereigniszeit aber höher lag, beispielsweise bei THC oder Kokain, da diese Substanzen nach einem Konsum sehr rasch verstoffwechselt werden;
- ein Fahrzeugführer oder eine -führerin im Blut zwei oder mehr Substanzen nach Artikel 2 Absatz 2 VRV in einer Konzentration unterhalb des Entscheidungsgrenzwertes aufweist oder zusätzlich zu einer Substanz nach Artikel 2 Absatz 2 VRV eine andere psychoaktive Substanz konsumiert hat (Mischkonsum);