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Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 33 Seiten
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Weisungsentwurf Beilage 5
4.4 Anzeige des Messergebnisses
Das Messergebnis ist auf einem Display in Gramm Alkohol pro Kilogramm Blut (Promille) mit zwei Stellen hinter dem Komma anzugeben. Die Abstufung muss in Hundertstel-Schritten erfolgen (0,01, 0,02 etc.).
Das Messergebnis und die Messeinheit ("‰" oder "Promille") müssen gut sichtbar sein.
Das definitive Messergebnis muss mindestens 15 Sekunden sichtbar sein. Bei Geräten mit einem Drucker kann diese Zeit unterschritten werden, wenn das Messergebnis früher ausgedruckt wird.
4.5 Einstellung auf den Wert 0
Nach jeder Messung muss sich das Gerät automatisch auf den Wert 0 einstellen.
4.6 Umrechnungsfaktor
Für die Umrechnung der ermittelten Atemalkoholkonzentration (Milligramm Alkohol pro Liter Atemluft) in die Blutalkoholkonzentration (Gramm Alkohol pro Kilogramm Blut; Gewichtspromille) ist ein Umrechnungsfaktor von 2000 (L/kg) zu verwenden (Art. 11 Abs. 2 Bst. c SKV).
Die Umrechnung muss automatisch erfolgen.
4.7 Atemluftmenge, Zeit, Druck und Leistung
Das Gerät muss so eingestellt sein, dass:
- die Atemluft für eine gültige Messung nicht während mehr als 15 Sekunden zugeführt werden muss;
- für eine gültige Messung eine Atemluftmenge von mindestens 1,2 Liter, aber weniger als 1,5 Liter zugeführt werden muss;
- der Druck der Atemluft nicht mehr als 40 hPa betragen muss;
- die Leistung nicht mehr als 0,2 W betragen muss.
Als Leistung gilt: W = Druck (hPa) x Durchfluss (L Atemluft/sec)
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Der Hersteller muss diese Einstellungen schriftlich bestätigen.
4.8 Angaben auf dem Gerät
Auf jedem Gerät müssen gut leserlich und dauerhaft die Angaben enthalten sein über:
a. das Modell;
b. die Seriennummer;
c. die Identifikation des Herstellers;
d. das Datum der nächsten Wartung.