Vorlage

Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 33 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 32Fedlex · Vorlage

Weisungsentwurf Beilage 5

3. Die Begutachtung im Speziellen

3.1 Auf Fahrunfähigkeit schliessende Umstände

Das Gutachten ist mit Blick auf die zur Diskussion stehenden Beweisgründe hinsichtlich Feststellung der Fahrunfähigkeit und allfälliger Nichteignung auf der Grundlage mehrerer Umstände zu erstatten. Diese Umstände sind zu erwähnen und zu besprechen. Solche Umstände sind namentlich:

a. der Anlass zum Untersuchungsauftrag (Unfall, Verkehrskontrolle, Fahrerflucht etc.). Daraus können sich wichtige Hinweise auf eine Hirnfunktionsstörung ergeben (z.B. Schlangenlinienfahrt, Auffahrunfälle, Tunnelunfälle);

b. die Zeitpunkte des rechtsrelevanten Ereignisses, der Blutentnahme und der Sicherung der Urinprobe;

c. die Angaben zum zeitlichen und mengenmässigen Betäubungsund/oder Arzneimittelkonsum vor und nach dem Ereignis, ebenso Angaben über länger zurückliegende Konsumationen von Betäubungsund/oder Arzneimitteln.

3.2 Berücksichtigung der gesamten Umstände

- Aus den gesamten Umständen und den ärztlichen Untersuchungsbefunden sind die relevanten Punkte zu erwähnen (z.B. verwaschene Sprache, enge Pupillen, gerötetes Nasenseptum). Die persönliche Einschätzung des untersuchenden Arztes bezüglich einer Betäubungs- oder Arzneimittelbeeinflussung der untersuchten Person oder allenfalls von Entzugssymptomen ist zu berücksichtigen.

- Die von der Polizei ermittelten Auffälligkeiten beziehungsweise persönlichen Eindrücke und die wichtigen Inhalte aus dem Polizeirapport sind zu vermerken. Aussagen von Angeschuldigten beziehungsweise von Drittpersonen können mit gebotener Zurückhaltung ergänzend verwendet werden.

- Grundlegend bei der Beurteilung der Fahrfähigkeit sind Querverweise zwischen den chemisch-toxikologischen Untersuchungsergebnissen, den ärztlichen Untersuchungsbefunden in Bezug auf pharmakologische Wirkungen sowie den Beobachtungen der Polizeiorgane.

3.3 Folgerung auf Fahrunfähigkeit

Auf Fahrunfähigkeit kann geschlossen werden, wenn sich bei der untersuchten Person aufgrund der Feststellungen der Polizei, dem ärztlichen Befund und den chemischen Analysenresultaten ergibt, dass:

a. bei der betroffenen Person eine durch Betäubungs- und/ oder Arzneimitteleinfluss bedingte Hirnfunktionsstörung bestanden hatte, so dass sie nicht mehr in der Lage war, ein Fahrzeug sicher zu lenken; oder

b. die betroffene Person nicht mehr über die erforderliche Leistungs-Reserve verfügt hatte, um in einer nicht voraussehbaren, schwierigen Verkehrssituation immer noch adäquat reagieren zu können.