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Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 33 Seiten

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Weisungsentwurf Beilage 5

Die bestehenden individuellen Unterschiede im Verlauf des abfallenden Teils der Blutalkoholkurve liegen innerhalb der wie folgt festgelegten Grenzen:

Minimales β60: 0,10 Gew.‰ pro Stunde

Maximales β60: 0,20 Gew.‰ pro Stunde plus einmaliger Zuschlag von 0,20 Gew.‰ (Zur Erfassung des möglichen beschleunigten Abfallens in der ersten Stunde nach Resorptionsende und kurzfristiger Schwankungen).

3. Rückrechnung zur Bestimmung der minimalen und maximalen Blutal-

koholkonzentration im Ereigniszeitpunkt

Ausgangspunkt jeder Rückrechnung ist der analytische Vertrauensbereich. Der obere und untere Grenzwert entsprechen der maximal beziehungsweise minimal möglichen Blutalkoholkonzentration im Blutentnahmezeitpunkt. Eine schematische Rückrechnung auf den Ereigniszeitpunkt kann nur für den linearen Kurvenabschnitt vorgenommen werden; bei Blutalkoholwerten unterhalb von 0,15 Gew.‰ (unterer analytischer Grenzwert) ist wegen unsicherer Linearität eine schematische Rückrechnung nicht möglich.

3.1 Ereigniszeitpunkt innerhalb der Eliminationsphase

3.1.1 Minimale Blutalkoholkonzentration

Als minimale Blutalkoholkonzentration gilt die untere Grenze des analytischen Vertrauensbereiches zuzüglich 0,10 Gew.‰ pro Stunde für den Zeitabschnitt zwischen Ereignis und Blutentnahme.

3.1.2 Maximale Blutalkoholkonzentration

Als maximale Blutalkoholkonzentration gilt die obere Grenze des analytischen Vertrauensbereiches zuzüglich 0,20 Gew.‰ pro Stunde für den Zeitabschnitt zwischen Ereignis und Blutentnahme und dazu ein einmaliger Zuschlag von 0,20 Gew.‰.

3.2 Ereigniszeitpunkt innerhalb der Resorptionsphase

Liegt das Ereignis innerhalb der Resorptionsphase, so ist auf das Ende der kürzest- bzw. längstmöglichen Resorptionszeit zurückzurechnen und auszuführen, dass die betreffende Person zum Zeitpunkt des Ereignisses eine Alkoholmenge im Körper hatte, die zum rückgerechneten minimalen bzw. maximalen Blutalkoholgehalt führte.

3.3 Ereignis- und Blutentnahmezeitpunkt innerhalb der Resorptionsphase

Liegen Ereignis und Blutentnahme innerhalb der Resorptionsphase, so ist eine schematische Rückrechnung nicht möglich. Es gilt das Ergebnis der Alkoholanalyse (Vertrauensbereich). Es ist auszuführen, dass die betreffende Person im Zeitpunkt des Ereignisses eine Alkoholmenge im Körper hatte, die zum chemisch bestimmten minimalen bzw. maximalen Blutalkoholwert führte.