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Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 33 Seiten
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Weisungsentwurf Beilage 5
5.5 Versuch bezüglich Atemluftmenge
Durchführen der Versuche nach Ziffer 5.2.1 mit einer Menge des Probegases, die der doppelten minimalen Atemluftmenge entspricht, die nach den Angaben des Herstellers für die Durchführung der Atemalkoholanalyse erforderlich ist.
5.6 Versuch bezüglich Abweichung
a. Das Gerät während 15 Tagen bei üblichen Laborbedingungen
(Ziff. 5.2.2) aufbewahren;
b. durchführen der Versuche nach Ziffer 5.2.1. Diese Versuche sind während sechs Monaten alle 15 Tage durchzuführen.
5.7 Bestehen der Versuche
Die Versuche nach Ziffer 5.3 bis 5.6 gelten als bestanden, wenn:
- mindestens 48 gültige Resultate bei beiden Konzentrationen nach Ziffer 5.2.1 Buchstaben a und b erreicht werden; oder
- weniger als 48, mindestens aber 45 gültige Resultate erreicht werden, die Versuche nach Ziffer 5.2.1 wiederholt werden und für beide Konzentrationen zusammen mindestens 95 gültige Resultate erreicht werden.
5.8 Versuche betreffend Einflussfaktoren
5.8.1 Einfluss von Wasserdampf
a. 20 Analysen mit einem Probegas mit einer Konzentration von 0,001 mg/l Ethanol durchführen. Diese Analysen sind im gemäss Herstellerangaben kürzestmöglichen zeitlichen Abstand zwischen zwei Messungen durchzuführen;
b. durchführen einer Analyse mit einem Probegas mit einer Konzentration von 0,30 mg/l Ethanol.
Das Resultat der Analyse nach Buchstabe b muss höher sein als 0,25 mg/l.
5.8.2 Einfluss vorangegangener Messungen
a. Durchlass eines Probegases mit einer Konzentration von 1mg/l Ethanol während 6 Sekunden;
b. Durchführung einer Analyse mit einem Probegas mit einer Konzentration von 0,20 mg/l Ethanol.
Das Resultat der Analyse nach Buchstabe b muss tiefer sein als 0,25 mg/l.