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Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 33 Seiten

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Weisungsentwurf Beilage 5

2.1.3 Differenz zwischen den Messungen (Art. 11 Abs. 4 SKV)

Beträgt die Differenz zwischen den Messungen mehr als 0,10 Promille, sind diese Messungen nicht verwertbar. Es sind zwei neue Messungen durchzuführen. Beträgt die Differenz zwischen den zwei neuen Messungen wiederum mehr als 0,10 Promille, sind keine weiteren Messungen mehr vorzunehmen. Bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit ist eine Blutuntersuchung anzuordnen.

2.1.4 Erste Messung unterhalb von 0,50 Promille

Entspricht die erste Messung einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 0,50 Promille und bestehen keine Anzeichen von Angetrunkenheit, so kann auf weitere Messungen verzichtet werden.

2.1.5 Anordnung der Blutuntersuchung bei 0,50 Promille oder mehr

Entspricht die erste Messung einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille oder mehr und kann keine zweite Messung durchgeführt werden, so ist bei Verdacht auf Angetrunkenheit eine Blutuntersuchung anzuordnen.

2.1.6 Messwerte im Grenzbereich von 0,80 Promille

Entspricht eine der beiden Messungen einer Blutalkoholkonzentration von 0,80 Promille oder mehr, die andere einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 0,80 Promille, und beträgt die Differenz zwischen den beiden Messungen nicht mehr als 0,10 Promille, so erfolgt die Anzeige gestützt auf den tieferen Wert (Art. 11 Abs. 5 SKV).

2.1.7 Polizeiprotokoll (Art. 28 VSKV)

Das Ergebnis der Atem-Alkoholprobe ist im Protokoll nach Anhang 2 VSKV festzuhalten.

2.2 Kontrollen betreffend Fahren unter Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss

2.2.1 Verdacht auf Fahrunfähigkeit

Verdachtsgründe für Fahrunfähigkeit wegen des Einflusses von Betäubungs- oder Arzneimitteln liegen insbesondere vor, wenn der Fahrzeugführer oder die -führerin:

a. einen berauschten, müden, euphorischen, apathischen, sonst wie auffälligen Eindruck hinterlässt oder eine lallende oder verwaschene Sprache aufweist, dabei aber nicht ausschliesslich unter Alkoholeinfluss steht;

b. angibt, Betäubungsmittel und/oder Arzneimittel konsumiert zu haben;

c. Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien oder Arzneimittel mit sich führt und Hinweise darauf bestehen, dass er oder sie einen Konsum getätigt hat;

d. einen atypischen Verkehrsunfall verursacht hat und nicht ausschliesslich unter Alkoholeinfluss steht.