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Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 33 Seiten

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Weisungsentwurf Beilage 5

2.2.2 Vortestgeräte

Vortestgeräte (Art. 10 Abs. 2 SKV) dienen der Polizei als Entscheidungshilfe im Hinblick auf die Anordnung weiterer Untersuchungsmassnahmen.

2.2.3 Beweissicherung

Zur Beweissicherung sind die Blutentnahme und die Urin-

Asservierung unverzüglich zu veranlassen.

2.3 Abnahme des Führerausweises

Die Feststellungen der Polizei bilden eine hinreichende Grundlage für die sofortige Abnahme des Führerausweises gemäss Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b SKV.

2.4 Beschreibung der Auffälligkeiten im Polizeiprotokoll (Art. 28 VSKV)

Die minimal zu rapportierenden Punkte bei Anzeichen von Fahrunfähigkeit wegen Alkohol-, Betäubungs- oder Arzneimittelkonsum richten sich nach dem Polizeiprotokoll nach Anhang 2 VSKV. Der Polizist oder die Polizistin rapportiert darin die festgestellten Auffälligkeiten unter möglichst genauer Schilderung des persönlichen Eindrucks. Für die Anerkennung der Atem-Alkoholprobe sind die im Polizeiprotokoll aufgeführte Information über die Einleitung der straf- und massnahmenrechtlichen Verfahren sowie die Unterschrift der betroffenen Person zwingend erforderlich.

2.5 Urin-Asservierung, Lagerung und Transport

Für die Urin-Asservierung sind in der Regel Gefässe zu verwenden, welche die vom ASTRA anerkannten Laboratorien zur Verfügung stellen.

Zur Vermeidung von Verunreinigungen, Verdünnungen oder anderen Manipulationen haben Urin-Asservierungen unter angemessener Sichtkontrolle zu erfolgen.

Proben, die nicht sofort dem Laboratorium zugestellt werden können, sind bis zum Transport in einem Kühlschrank aufzubewahren.

Der nach einem Urin-Vortest übrig bleibende Urin ist dem Laboratorium für allfällige Analysen und zur Aufbewahrung zuzustellen. Die Ergebnisse des Urin-Vortests sind dem Laboratorium, das die weiteren Untersuchungen durchführt, gemäss dem Polizeiprotokoll nach Anhang 2 VSKV mitzuteilen.

2.6 Sicherung der Probenidentität

Dem Laboratorium dürfen nur Proben übergeben werden, die so beschriftet sind, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Über die Art, die Herkunft, das Datum sowie die Zeit der Gewinnung muss Klarheit herrschen.

3. Ärztliche Untersuchung (Art. 15 SKV, Art. 28 Abs. 1 VSKV)

3.1 Untersuchungsumfang und Untersuchungsbefund

Inhalt und Umfang der Untersuchung richten sich nach dem Protokoll nach Anhang 3 VSKV. Der Befund der ärztlichen Untersuchung des Probanden oder der Probandin ist in diesem Protokoll festzuhalten. Der mit