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Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 33 Seiten

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Weisungsentwurf Beilage 5

Anhang 6

Anforderungen an Laboratorien, die Betäubungs- und Arzneimittel analysieren

1. Personal

1.1 Laborleitung und Stellvertretung

Die Anforderungen an Laborleiter und Laborleiterinnen sowie an deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen richten sich nach Artikel 34 VSKV. 1.2 Technisches Personal

Für das technische Personal wird eine abgeschlossene Ausbildung als Laborant oder Laborantin sowie eine Laborerfahrung in der forensischen Blut- und Urinanalytik von mindestens 2 Jahren vorausgesetzt.

Die Laborleitung muss dafür sorgen, dass das Laborpersonal eine gründliche Schulung und Einweisung in die Methodik und Arbeitstechnik erhält. Personen, die sich in der Aus- oder Weiterbildung befinden, müssen angemessen beaufsichtigt werden.

2. Räumlichkeiten und Einrichtungen

Das Laboratorium muss über Einrichtungen verfügen, welche die ordnungsgemässe Durchführung der Analysen gewährleisten. Der Zutritt fremder Personen zu den Räumlichkeiten darf nur in Begleitung von autorisiertem Personal erfolgen.

Für die verwendeten Prüfeinrichtungen und Prüfmittel ist eine Dokumentation (Gerätejournal) zu führen.

Es muss eine Verfahrensanweisung für den Betrieb, den Unterhalt und die Kalibrierung der Geräte vorliegen.

Die Sicherheitsvorschriften und die arbeitshygienischen Anforderungen müssen erfüllt sein.

3. Prüfverfahren und Validierung

3.1 Prüfverfahren

Die Laboratorien müssen Substanzen beziehungsweise Substanzklassen wie namentlich

- Amphetamine

- Barbiturate

- Benzodiazepine

- Cannabinoide

- Kokain

- Methadon

- Opiate

im Urin qualitativ und im Blut in relevanten Konzentrationen qualitativ und quantitativ analysieren können.