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Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 33 Seiten

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Weisungsentwurf Beilage 5

5. Versuchsreihe bezüglich Messgenauigkeit

(Art. 19 Abs. 3 VSKV)

5.1 Verantwortliche Stellen

Die Versuchsreihe wird vom Hersteller durchgeführt. Sie kann auch von forensischen Laboratorien oder von qualifiziertem Fachpersonal der Polizei durchgeführt werden.

5.2 Durchführung

5.2.1 Versuchsanordnung

Bei den Versuchen nach Ziffer 5.3 bis 5.6 ist folgende Versuchsanordnung einzuhalten:

a. 50 Versuche mit einem Probegas mit einer Konzentration von 0,20 mg/l Ethanol; und

b. 50 Versuche mit einem Probegas mit einer Konzentration von 0,30 mg/l Ethanol.

5.2.2 Versuchsbedingungen

Bei allen Versuchen sind die Angaben in der Bedienungsanleitung einzuhalten.

Die Versuche sind bei einer Temperatur zwischen 19°C und 22°C durchzuführen.

Luftfeuchtigkeit und Druck müssen den üblichen Laborbedingungen entsprechen.

5.2.3 Resultate

a. Die Versuche nach Ziffer 5.2.1 Buchstabe a müssen zu Resultaten von unter 0,25 mg/l führen.

b. Die Versuche nach Ziffer 5.2.1 Buchstabe b müssen zu Resultaten von 0,25 mg/l oder mehr führen.

5.3 Versuch bezüglich Temperatureinflüsse

a. Das Gerät einmal während mindestens zwei Stunden einer Temperatur von minus 5°C und einmal während mindestens zwei Stunden einer Temperatur von 40°C aussetzen;

b. durchführen der Versuche gemäss Ziffer 5.2.1.

5.4 Versuch bezüglich Temperaturunterschiede

a. Das Gerät in einem Behälter in stündlichem Wechsel einer Temperatur von 0°C und 40°C aussetzen;

b. nach jedem Wechsel eine Stabilisierungszeit von 15 Minuten einhalten;

c. das Gerät während 1 Stunde bei 60°C lagern;

d. durchführen der Versuche nach Ziffer 5.2.1.