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Vernehmlassung 2007/85: Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) und zur Überarbeitung der themenbezogenen Weisungen · 33 Seiten

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Weisungsentwurf Beilage 5

der Untersuchung beauftragte Arzt oder die beauftragte Ärztin hat seine oder ihre Einschätzung über den Grad der psychophysischen Beeinträchtigung der untersuchten Person abzugeben.

3.2 Verhaltensauffälligkeiten

Bei der ärztlichen Untersuchung ist zusätzlich der Frage nachzugehen, ob die festgestellten Verhaltensauffälligkeiten eine psychische Folge des Ereignisses selbst sind. Ein klinisch negatives Untersuchungsergebnis schliesst eine Angetrunkenheit oder eine Beeinflussung durch Betäubungs- und/oder Arzneimittel im kritischen Zeitpunkt nicht aus.

3.3 Vorgehen bei Entbindung von der ärztlichen Untersuchung bei Alkohol-

konsum

Wird auf eine ärztliche Untersuchung verzichtet (Art. 15 Abs. 2 SKV), so sind im Protokoll nach Anhang 3 VSKV mindestens die zeitlichen Verhältnisse bezüglich Trinkende, Ereigniszeitpunkt und Blutentnahme anzugeben. Die betroffene Person ist durch einen Arzt, eine Ärztin oder eine sachkundige Hilfsperson nach einem allfälligen zusätzlichen Alkoholkonsum nach dem kritischen Ereignis (Nachtrunk) zu befragen.

Bei Unklarheiten oder Unsicherheiten hat die Hilfsperson einen Arzt oder eine Ärztin beizuziehen.

4. Sicherung der Blut- und Urinproben (Art. 14 SKV)

4.1 Untersuchungssets

Für die Blutentnahme und die Urin-Asservierung sind in der Regel die Untersuchungssets zu verwenden, die von den anerkannten Laboratorien zur Verfügung gestellt werden.

Die Untersuchungssets sind vor Manipulationen und fremden Einflüssen zu schützen.

Für Blutalkoholproben sind Probengefässe mit einem gerinnungsverhindernden Zusatz (Heparin oder EDTA) zu verwenden. Bei Verdacht auf den Einfluss anderer die Fahrfähigkeit herabsetzenden Substanzen sind zusätzlich Probengefässe mit einem Stabilisator (z.B. Kaliumfluorid) zu verwenden, der den In-Vitro-Zerfall verhindert.

4.2 Blutentnahme

Die Blutentnahme hat möglichst rasch zu erfolgen.

Die Blutentnahme erfolgt durch einen Arzt, eine Ärztin oder eine sachkundige Hilfsperson. Die Probengefässe sind nach Möglichkeit zu füllen.

Erfolgt die Blutentnahme an einer Leiche, sind 2 mal ca. 10 ml Blut aus peripheren Gefässen zu asservieren, beispielsweise aus einem unverletzten Oberschenkel. Kann kein peripheres Blut asserviert werden, sind ca. 50 g Muskelgewebe aus einer nicht verletzten Körperregion, vorzugsweise aus einem Oberschenkel, zu entnehmen und in einem ungefähr volumengleichen, luftdicht verschliessbaren Behältnis zu asservieren. Zusätzlich kann Herzblut asserviert werden.