Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/46: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes zur Umsetzung von Artikel 123b BV über die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät · 31 Seiten
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Anwendbare Verjährungsfrist entsprechend dem Alter des Opfers zum Zeitpunkt des Sachverhalts und der Straftat
Alter des Opfers
0 -10 Jahre 11 -16 Jahre Über 16 Jahre
Strafbare Handlung
Art. 111 StGB Spezialverjährung nach Ordentliche Verjährung Ordentliche Verjährung (vorsätzliche Tötung) Art. 97 Abs. 2 StGB (bis nach Art. 97 Abs. 1 nach Art. 97 Abs. 1
zum vollendeten 25. StGB* StGB
Lebensjahr des Opfers)
Art. 113 StGB (Totschlag) Spezialverjährung nach Ordentliche Verjährung Ordentliche Verjährung
Art. 97 Abs. 2 StGB (bis nach Art. 97 Abs. 1 nach Art. 97 Abs. 1 zum vollendeten 25. StGB* StGB
Lebensjahr des Opfers)
Art. 122 StGB (schwere Spezialverjährung nach Ordentliche Verjährung Ordentliche Verjährung Körperverletzung) Art. 97 Abs. 2 StGB (bis nach Art. 97 Abs. 1 nach Art. 97 Abs. 1
zum vollendeten 25. StGB* StGB
Lebensjahr des Opfers)
Art. 182 StGB Spezialverjährung nach Ordentliche Verjährung Ordentliche Verjährung (Menschenhandel) Art. 97 Abs. 2 StGB (bis nach Art. 97 Abs. 1 nach Art. 97 Abs. 1
zum vollendeten 25. StGB* StGB
Lebensjahr des Opfers)
Art. 187 StGB (sexuelle Unverjährbarkeit nach Art. Ordentliche Verjährung Ordentliche Verjährung Handlungen mit Kindern) 101 Abs. 1 Bst. d VE-StGB nach Art. 97 Abs. 1 nach Art. 97 Abs. 1
StGB* StGB
Art. 188 StGB (sexuelle Spezialverjährung nach Handlungen mit Art. 97 Abs. 2 StGB (bis Abhängigen) zum vollendeten 25.
Lebensjahr des Opfers)
Art. 189 StGB (sexuelle Unverjährbarkeit nach Art. Ordentliche Verjährung Ordentliche Verjährung Nötigung) 101 Abs. 1 Bst. d VE-StGB nach Art. 97 Abs. 1 nach Art. 97 Abs. 1
StGB* StGB
Art. 190 StGB Unverjährbarkeit nach Art. Ordentliche Verjährung Ordentliche Verjährung (Vergewaltigung) 101 Abs. 1 Bst. d VE-StGB nach Art. 97 Abs. 1 nach Art. 97 Abs. 1
StGB* StGB
Art. 191 StGB Unverjährbarkeit nach Art. Ordentliche Verjährung Ordentliche Verjährung (Schändung) 101 Abs. 1 Bst. d VE-StGB nach Art. 97 Abs. 1 nach Art. 97 Abs. 1
StGB* StGB
Art. 195 StGB (Förderung Spezialverjährung nach Ordentliche Verjährung Ordentliche Verjährung der Prostitution) Art. 97 Abs. 2 StGB (bis nach Art. 97 Abs. 1 nach Art. 97 Abs. 1
zum vollendeten 25. StGB* StGB
Lebensjahr des Opfers)
Alle anderen Straftaten Ordentliche Verjährung Ordentliche Verjährung Ordentliche Verjährung
nach Art. 97 Abs. 1 StGB nach Art. 97 Abs. 1 nach Art. 97 Abs. 1 StGB StGB
* Rein theoretisch müsste in diesem Fall Artikel 97 Absatz 2 StGB zur Anwendung gelangen. Doch ab dem Alter von elf Jahren ist die ordentliche Verjährung für das Opfer günstiger (z. B.: 11 + 15 = 26 Æ mit der ordentlichen Frist kann das Opfer bis zum 26. Lebensjahr Anzeige erstatten, mit der Spezialverjährung, die in Artikel 97 Absatz 2 StGB vorgesehen ist, hingegen nur bis zum 25. Lebensjahr (siehe auch Ziff. 2.1und Fussnote 13).