Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/46: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes zur Umsetzung von Artikel 123b BV über die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät · 31 Seiten

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Strafe oder Massnahme. Doch nur anhand dieser Informationen liesse sich nachweisen, dass sich das eingetragene Urteil tatsächlich auf die Rechtssache bezieht, die eine Behörde oder ein Dritter (erneut) strafrechtlich verfolgen oder vollziehen lassen möchte. Im Rahmen des angekündigten Entwurfs für eine Totalrevision der Verordnung über das Strafregister50 wird man gleichwohl prüfen, ob es nicht angemessen wäre, zumindest den Strafverfolgungsbehörden ein zeitliches unbegrenztes Recht für den Zugriff auf die im Strafregister enthaltenen Daten einzuräumen. Mit einer solchen Lösung würde die Suche nach früheren Urteilen erleichtert, doch sie würde allein nicht ausreichen. In erster Linie haben die Kantone dafür zu sorgen, dass ausgehend von ihren Rechtsvorschriften zur Aufbewahrung der Dossiers jederzeit nachgewiesen werden kann, dass eine Person verurteilt wurde und dass die Strafe oder Massnahme, zu der sie verurteilt worden war, tatsächlich vollzogen wurde.

4. Auslegung von Art. 123b BV und Darlegung des Vorentwurfs

4.1. Einordnung in die Systematik des Strafgesetzbuches

Wie bereits oben erläutert wurde51, besteht die Unverjährbarkeit der Strafverfolgung und der Strafe im schweizerischen Strafrecht bereits. Diese ausserordentliche Regelung ist in den Artikeln 101 StGB und 59 MStG vorgesehen. Aus systematischer Sicht sind diese beiden Bestimmungen im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 123b BV ideal. Man könnte höchstens einige Einwände zum Umstand vorbringen, dass strafbare Handlungen des ordentlichen Strafrechts in der gleichen Bestimmung aufgeführt sind wie Straftaten von internationalem Ausmass (Völkermord, Kriegsverbrechen, terroristische Handlungen). Daraus könnte die Schlussfolgerung gezogen werden, dass diese Verbrechen auf die gleiche Stufe gestellt werden. Dabei handelt es sich indessen nur um eine scheinbare Gleichstellung. Die oben erwähnten Verbrechen entsprechen in der Schweiz eindeutig nach wie vor den schwersten Straftaten, insbesondere weil sie mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bedroht sind, weil bereits die Vorbereitungshandlungen für solche Straftaten strafbar sind (Art. 260bisStGB) und weil sie praktisch weltweit verfolgt werden können (Art. 6 und 7 StGB). Aus diesen Gründen ist es nicht notwendig, die Unverjährbarkeit von strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität von Kindern in einem anderen Artikel als in Artikel 101 StGB festzulegen. Daher ist im vorliegenden Vorentwurf vorgesehen, Artikel 101 Absatz 1 StGB zu ergänzen, indem ein neuer Buchstabe d hinzugefügt wird. In diesem Buchstaben d werden die strafbaren Handlungen aufgeführt, die im Sinn von Artikel 123b BV unverjährbar sind.

Wie oben erläutert wurde, wurde im Rahmen der Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs im Zweitrat eine Änderung von Artikel 101 StGB beraten52. Diese Änderung würde insbesondere das Hinzufügen eines neuen Buchstabens d zu Artikel 101 Absatz 1 StGB erfordern53. Sollte dieser Gesetzesentwurf von den eidgenössischen Räten genau in dieser Form verabschiedet werden, wäre der Buchstabe d in gewisser Weise bereits belegt und würde den vorliegenden Vorentwurf auf den Buchstaben e verschieben. Wir verzichten indessen auf die Vorwegnahme einer allfälligen künftigen Verabschiedung der Umsetzung des Römer Statuts und schlagen vor, dass wir uns auf das geltende Recht abstützen. Bei Bedarf werden zu einem späteren Zeitpunkt formelle Anpassungen vorgenommen.

50 Botschaft vom 23. Januar 2008über die Legislaturplanung 2007 – 2011, BBl 2008 753, S. 821.

51 Siehe Ziff. 3.3.2.

52 Siehe Ziff. 2.1.

53 BBl 2008 3973.