Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/46: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes zur Umsetzung von Artikel 123b BV über die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät · 31 Seiten
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angenommen. Somit stellt sich die Frage, ob der Gegenvorschlag trotzdem in Kraft treten muss oder ob er angesichts des Abstimmungsresultats schlicht und einfach aufzuheben ist. Eine identische oder vergleichbare Situation wurde in der Schweiz noch nie verzeichnet5. Vor der Abstimmung vom 30. November 2008 hatten die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger 15 Volksinitiativen angenommen6. In sechs Fällen hatte der Bundesrat die Annahme der jeweiligen Initiative empfohlen. Ebenfalls in sechs Fällen hatte er sich für die Ablehnung der Initiative ausgesprochen, ohne dem Volksbegehren einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen. In zwei Fällen hatte er die Ablehnung der Initiative empfohlen und ihr gleichzeitig einen direkten Gegenvorschlag gegenübergestellt, und lediglich in einem Fall hatte er die Ablehnung der Initiative empfohlen und ihr einen indirekten Gegenvorschlag gegenübergestellt. Der letztere Fall, bei dem es um die eidgenössische Volksinitiative «zum Schutz der Moore – Rothenthurm-Initiative» ging, ist indessen mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Denn im Rahmen des indirekten Gegenvorschlags zur Rothenthurm-Initiative wurden grösstenteils lediglich die Forderungen des Initiativkomitees im Gesetz konkretisiert. Im Fall der Unverjährbarkeitsinitiative dagegen bildete der Gegenvorschlag eine wirkliche Alternative zu der vom Initiativkomitee vorgeschlagenen Lösung, wobei er sich an einer anderen Logik orientierte: Es ging nicht um eine vorzeitige Umsetzung von Artikel 123b BV. Mit der Zustimmung zur Initiative lehnte das Volk implizit die von den eidgenössischen Räten vorgeschlagene Lösung ab, wobei die letztere nicht Gegenstand eines Referendums war. Aus diesen Gründen wird mit dem vorliegenden Vorentwurf vorgesehen, den Gegenvorschlag aufzuheben. Ein solches Vorgehen – d. h. die Änderung oder Aufhebung von Bestimmungen, die vom Parlament verabschiedet wurden, aber noch nicht in Kraft getreten sind – wurde bereits im Rahmen der Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches angewandt7.
1.3. Auftrag im Anschluss an die Volksabstimmung
Am Abend des Abstimmungstages erklärte die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD), der neue Artikel 123b BV müsse im Strafgesetzbuch konkretisiert werden, damit die Rechtssicherheit und eine einheitliche Anwendung dieser Bestimmung gewährleistet seien8. Am 23. Februar 2009 empfing sie Vertreterinnen und Vertreter des Initiativkomitees, damit diese die verschiedenen Begriffe im Verfassungsartikel erläutern konnten. Nach Abschluss dieser Sitzung entschied sie, dass keine Expertengruppe eingesetzt werden musste, und beauftragte das Bundesamt für Justiz mit der Erarbeitung des Vorentwurfs und des erläuternden Berichts. Am 3. Mai 2010 hat die Vorsteherin des EJPD der Vorentwurf den Vertreterinnen und Vertretern des Initiativkomitees mündlich vorgestellt.
5 Der Fall der Volksinitiative «Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter» unterscheidet sich vom vorliegenden Fall, da es sich beim indirekten Gegenvorschlag in Wirklichkeit um ein Gesetz handelte, das von den eidgenössischen Räten bereits vor der Einreichung der Volksinitiative verabschiedet worden war. Es ging somit nicht um einen «massgeschneiderten» Gegenvorschlag.
6 Eine Übersicht über die von Volk und Ständen angenommenen eidgenössischen Volksinitiativen steht auf dem Internetportal der Bundeskanzlei zur Verfügung: http://www.admin.ch/ch/d//pore/vi/vis_2_2_5_8.html.
7 Siehe Botschaft vom 29. Juni 2005 zur Änderung des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13. Dezember 2002 und des Militärstrafgesetzes in der Fassung vom 21. März 2003 (BBl 2005 4689, 4693).
8 Siehe ihre Erklärung vom 30. November 2008 unter: http://www.bj.admin.ch/bj/de/home/themen/kriminalitaet/gesetzgebung/unverjaehrbarkeit/abstimm ungskommentar.html.