Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/46: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes zur Umsetzung von Artikel 123b BV über die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät · 31 Seiten
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des Gesetzes durch seinen rechtlichen Kontext festgelegt werden kann, auf die historische Methode, bei der die Absicht des Gesetzgebers zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzestextes eruiert wird, und auf die teleologische Methode zurückgegriffen wird, die auf der Vorstellung beruht, dass jede gesetzliche Bestimmung zwangsläufig einen Zweck hat, der ihren Sinn erläutert41. Selbstverständlich werden diese Kriterien in erster Linie bei der Anwendung des Gesetzes durch den Richter angewandt. Sie behalten indessen im Rahmen der Umsetzung ihre gesamte Stichhaltigkeit, wobei sie etwas auf das spezielle Verfahren der Annahme einer Volksinitiative angepasst werden müssen42. So sind beispielsweise die Diskussionen im Vorfeld der Abstimmung sowie die Erklärungen der Initianten, des Bundesrates und der politischen Parteien von besonderer Bedeutung.
Diese Auslegungsarbeit hat einen dreifachen Zweck: (1) Bestimmung der klaren Begriffe, (2) Konkretisierung der ungenauen Begriffe und (3) Beseitigung von allfälligen Lücken im Verfassungsartikel. Bei den letzteren beiden Aufgaben verfügt der Gesetzgeber über einen gewissen Spielraum.
3.3.2. Berücksichtigung der Verfassung und des internationalen Rechts
Der Grundsatz der Unverjährbarkeit an sich ist mit dem Völkerrecht nicht unvereinbar. Bei den schwersten Straftaten wie Völkermord, Kriegsverbrechen und terroristische Handlungen sehen die meisten europäischen Staaten keine strafrechtliche Verjährung vor. Im schweizerischen Recht ist die Unverjährbarkeit in Artikel 101 StGB ausdrücklich vorgesehen. Was hingegen die strafbaren Handlungen im ordentlichen Strafrecht anbelangt, kann zwischen den Ländern, deren Recht auf dem römischen Recht beruht und die grundsätzlich die strafrechtliche Verjährung vorsehen43, und jenen Ländern unterschieden werden, die dem common law unterstehen und keine strafrechtliche Verjährung kennen44.
Während mit der Einführung der Unverjährbarkeit als solche auf der Ebene des internationalen Rechts keine Probleme verbunden sind, verhält es sich im Zusammenhang mit deren zeitlicher Anwendung ganz anders. Gemäss dem Legalitätsprinzip, das in Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention45 (EMRK) verankert ist, kann niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) befand, dass «cet article s’oppose en principe à ce que l’on puisse faire renaître la possibilité de sanctionner des faits devenus non punissables par l’effet de la prescription» (es aufgrund dieses Artikels grundsätzlich nicht möglich ist, Handlungen mit einer Strafe zu belegen, die durch die Wirkung der Verjährung nicht mehr strafbar sind); ein solches Vorgehen stände nach Auffassung des EGMR «contraire au principe de prévisibilité inhérent à l’art. 7 CEDH» (im Widerspruch zu dem in Artikel 7 EMRK verankerten Grundsatz der Vorhersehbarkeit)46. In einem anderen Urteil und unter Anwendung der gleichen Bestimmung räumte der EGMR
41 Siehe J. Hurtado Pozo, op. cit. (Fussnote 39), S. 56 f. und zitierte Rechtsprechung.
42 Zum Thema der Auslegung einer Volksinitiative siehe auch BGE 121 I 334, E. 2c.
43 Siehe indessen Ziff. 2.3: In einigen Ländern mit römischer Rechtstradition sind bestimmte strafbare Handlungen des ordentlichen Strafrechts unverjährbar, wie beispielsweise strafbare Handlungen, die den Tod des Opfers zur Folge hatten, in Österreich, Mord in Deutschland oder Eugenik und reproduktives Klonen in Frankreich.
44 Siehe Ziff. 2.3, insbesondere die Erläuterungen zu Grossbritannien.
45 SR 0.101.
46 Urteil Kononov gegen Lettland vom 24. Juli 2008, § 144 bis 146; da dem Antrag auf Verweisung an die Grosse Kammer stattgegeben wurde, ist diese Rechtssache nun vor der Grossen Kammer anhängig, die am 20. Mai 2009 eine Verhandlung durchgeführt hat.