Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/46: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes zur Umsetzung von Artikel 123b BV über die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät · 31 Seiten
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Gestützt auf diese Analyse und in Anbetracht der Tatsache, dass die Initiative Personen, die ein schweres Trauma erlitten haben, mehr Zeit geben möchte und dass die Unverjährbarkeit nur für die schwersten Straftaten gelten darf, lässt sich davon ausgehen, dass eine Straftat nur dann im Sinne von Artikel 123b BV unverjährbar sein kann, wenn sie (1) schwerwiegend ist, (2) in der Vornahme einer sexuellen Handlung besteht und (3) an einem Kind begangen wird. Bei Anwendung dieser Kriterien muss für die folgenden Straftaten Unverjährbarkeit gelten:
- Art. 187 Ziff. 1 StGB (sexuelle Handlungen mit Kindern): Diese strafbare Handlung entspricht am ehesten dem Wortlaut von Artikel 123b BV, da sie die sexuelle Entwicklung von Kindern spezifisch schützt. Sie stellt sowohl sexuelle Handlungen unter Strafe, die einen Körperkontakt zwischen Täter und Opfer voraussetzen, als auch solche, bei denen das Opfer nur Instrument oder Zuschauer ist.
- Art. 189 StGB (sexuelle Nötigung): Diese Bestimmung schützt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Da sich dieses geschützte Rechtsgut von jenem unterscheidet, das durch Artikel 187 StGB geschützt wird, besteht Idealkonkurrenz zwischen diesen beiden Bestimmungen70.
- Art. 190 StGB (Vergewaltigung): Diese Bestimmung ist ein Spezialfall von Artikel 189 StGB, da das Opfer nur eine Frau sein kann. Sie steht ebenfalls in Idealkonkurrenz zu Artikel 187 StGB.
- Art. 191 StGB (Schändung).
- Art. 192 StGB (sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten).
- Art. 193 StGB (Ausnützung einer Notlage).
Die herrschende Lehre geht davon aus, dass die Artikel 192 und 193 StGB durch Artikel 187 Ziffer 1 StGB konsumiert werden, obwohl damit nicht die gleichen Rechtsgüter geschützt werden. Es ist somit überflüssig, sie im Katalog der Straftaten, für die Unverjährbarkeit gelten soll, ausdrücklich zu erwähnen71. Umgekehrt muss Artikel 191 StGB in diesen Katalog aufgenommen werden, da nach Auffassung des Bundesgerichts Idealkonkurrenz zwischen dieser Bestimmung und Artikel 187 StGB besteht, wenn das Kind aufgrund seines Alters urteilsunfähig ist72.
Werden die oben erwähnten Kriterien konsequent angewandt, müssen die folgenden Straftaten vom Geltungsbereich der Unverjährbarkeit ausgeschlossen werden:
- Art. 122a VE-StGB (Verstümmelung weiblicher Genitalien): Diese strafbare Handlung bezieht sich auf eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität und entspricht somit nicht dem Ziel, das mit Artikel 123b BV verfolgt wird. Der Vorentwurf, mit dem die parlamentarische Initiative Roth-Bernasconi73 umgesetzt wird, sieht jedoch vor, diese
hier nicht stellen: Ein Opfer erstattet gegen jene Person Anzeige, die sich an ihm vergriffen hat, nicht gegen jene, die auf ihrem Computer Bilder gespeichert hat.).
70 P. Maier, op. cit. (Fussnote 67), Nr. 57 ad Art. 187.
71 P. Maier, op. cit. (Fussnote 67), Nr. 36 ad Art. 187, Nr. 15 ad Art. 192 und Nr. 17 ad Art. 193 sowie zitierte Verweise; der Bundesrat hatte diesen Standpunkt zudem in seine beiden Botschaften zur Verfolgungsverjährung bei strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität von Kindern übernommen (siehe BBl 2000 2943 [Fussnote 24], S. 2962 f. und BBl 2007 5369 [Fussnote 3], S. 5386).
72 BGE 120 IV 194, E. 2b; dabei ist zu beachten, dass dieser Entscheid von der Lehre kritisiert wird: Ein Teil der Lehre tritt für eine alternative Anwendung, ein anderer Teil für eine ausschliessliche Anwendung von Artikel 187 StGB ein und ein weiterer Teil geht nur dann von einer Idealkonkurrenz aus, wenn es sich um ein Kind unter vier Jahren handelt oder wenn das Opfer wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung keinen Widerstand leisten kann (siehe P. Maier, op. cit. [Fussnote 67], Nr. 15 ad Art. 192).
73 Siehe Ziff. 2.2.