Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/46: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes zur Umsetzung von Artikel 123b BV über die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät · 31 Seiten
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Aus diesen theoretischen Überlegungen lässt sich ableiten, dass drei Fälle zu unterscheiden sind: (1) Die Straftat wurde vor dem 30. November 2008 begangen und war an diesem Tag nach dem zum Zeitpunkt der Tat anwendbaren Recht bereits verjährt, (2) die Straftat wurde vor dem 30. November 2008 begangen, war an diesem Tag aber nach dem zum Zeitpunkt der Tat anwendbaren Recht noch nicht verjährt, und (3) die Straftat wurde nach dem 30. November 2008 begangen. Im ersten Fall ist die Tat wie oben ausgeführt endgültig verjährt, und ihre Strafbarkeit kann nicht nachträglich wieder hergestellt werden. Im zweiten Fall kann der Gesetzgeber gestützt auf Artikel 389 StGB die Unverjährbarkeit für jene Straftaten vorsehen, die am Tag des Inkrafttretens der Änderung noch nicht verjährt waren. Im dritten Fall schliesslich ist die Straftat fraglos unverjährbar. Der einzige Spielraum, über den der Gesetzgeber verfügt, betrifft somit den zweiten Fall, und es stellt sich Frage, ob der Verfassungsgeber trotz dem diesbezüglichen Schweigen von Artikel 123b BV davon ausgegangen ist, die vor dem 30. November 2008 begangene Straftaten seien ebenfalls unverjährbar. Da der Gesetzgeber bei den früheren Revisionen der Fristen der Verfolgungsverjährung im Bereich der Sexualstraftaten gegen Kinder systematisch eine Übergangsbestimmung vorgesehen hat, die vom Grundsatz der lex mitior abweicht, und gegen diese nicht das Referendum ergriffen wurde, ist anzunehmen, dass die Bevölkerung eine derartige Lösung befürwortet. In einer derart heiklen Abstimmung ist berechtigterweise davon auszugehen, dass das «Ja» an der Urne den Wunsch der Bevölkerung zum Ausdruck bringt, dass die Unverjährbarkeit in zeitlicher Hinsicht für eine möglichst grosse Zahl von Fällen gelten möge. Der Gesetzgeber hat die Aufgabe, diesem Willen zu entsprechen und zugleich die Verfassungsvorschriften einzuhalten.
Angesichts dieser Überlegungen muss im Gesetz ausdrücklich festgehalten werden, dass die Unverjährbarkeit auch für die vor dem 30. November 2008 begangenen Straftaten gilt, wenn sie an diesem Tag nach dem zum Zeitpunkt der Tat anwendbaren Recht noch nicht verjährt waren. Die oben erwähnte Motion der SVP-Fraktion86 wäre damit vollständig umgesetzt.
4.7. Die Verfolgung auf Antrag ab der Mündigkeit des Opfers
Wie bereits mehrfach erwähnt, berücksichtigt die Verlängerung der strafrechtlichen Verjährung in erster Linie die Bedürfnisse des Opfers, denn die Erstattung von Strafanzeige erfolgt im Rahmen eines therapeutischen Prozesses und bringt den Willen zum Ausdruck, den Täter verurteilen zu lassen. Da strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität von Amtes wegen verfolgt werden, ist es jedoch denkbar, dass ein Strafverfahren aufgrund einer Anzeige eröffnet wird, die nicht vom Opfer ausgeht. Wenn sich nun das Opfer nicht bereit fühlt oder endgültig darauf verzichtet hat, die Missbräuche zur Anzeige zu bringen, kann es gewissermassen gegen seinen Willen in ein Strafverfahren hineingezogen werden. Daher stellt sich die Frage, ob dem Opfer nach einer gewissen Zeit die Möglichkeit gegeben werden soll, sich der Eröffnung einer Strafuntersuchung zu widersetzen, die von den Behörden oder Drittpersonen ausgeht.
Diese Frage wurde bereits im Jahr 2000 im Rahmen der Revision der Verjährungsfristen für strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität angesprochen87. Der Bundesrat war
R. Roth/L. Moreillon (Hrsg.), Code pénal I, Art. 1-110, Basel 2009, Nr. 44 ad Art. 101: «En tous les cas, CP 101 ne saurait être appliqué aux crimes dont la prescription était déjà acquise lors de l’entrée en vigueur du principe d’imprescriptibilité dans notre droit pénal.» (Auf keinen Fall lässt sich Art. 101 StGB auf Verbrechen anwenden, deren Verjährung bei Inkrafttreten des Grundsatzes der Unverjährbarkeit in unserem Strafrecht bereits eingetreten war.); BGE 129 IV 49, E. 5.1: «Da die neuen Bestimmungen betreffend die Verfolgungsverjährung nach Ausfällung des vorliegend angefochtenen Urteils […] in Kraft getreten sind, hatte die Vorinstanz keinen Anlass, die Frage der Anwendbarkeit des neuen Verjährungsrechts zu prüfen.»
85 Siehe Ziff. 3.3.2 und Fussnote 46.
86 Siehe Ziff. 2.2 und Fussnote 23.
87 BBl 2000 2943 (Fussnote 24), S. 2966 f.